EEG 2.0 und der Irrationalitäts-Zuschlag

Die Syste­ma­tik des Erneu­er­bare Energien Geset­zes haben wir an mehre­ren Stellen beschrie­ben. In unserer Kritik an diesem Subven­ti­ons­ge­setz wissen wir uns u.a. mit dem Sachver­stän­di­gen­rat zur Begut­ach­tung der gesamt­wirt­schaft­li­chen Lage, dem wissen­schaft­li­chen Beirat des Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums, der Bundes­tags-Exper­ten­kom­mis­sion Forschung und Innova­tion sowie der Monopol­kom­mis­sion im Einklang.

Unsere Hoffnung, dass sich mit Amtsan­tritt des Minis­ters Gabriel an den bekann­ten Missstän­den etwas ändern würde, wurde bereits durch die Bekannt­gabe stark getrübt, dass die “Windkraft­lobby Staats­se­kre­tär” würde, wie in der WELT zu lesen war. In der Tat hatte der im Herbst 2013 in dieses Amt berufene Grünen-Politi­ker Rainer Baake sich zuvor mit wissen­schaft­lich unhalt­ba­ren Thesen hervor­ge­tan und eine ausge­prägte Affini­tät zur Windkraft­in­dus­trie erken­nen lassen. Gleich­wohl schien gegen Ende des Jahres 2013 eine dringende Reform des EEG und insbe­son­dere der Windkraft-Subven­tio­nie­rung unausweichlich.

Unsere Hoffnung war, dass zumin­dest die dem bis dato gülti­gen § 29 Abs. 2 EEG innewoh­nende beson­dere Irratio­na­li­tät besei­tigt würde.

Jene Vorschrift ist schließ­lich eine zentrale Trieb­fe­der des Subven­ti­ons­wett­laufs zulas­ten von Allge­mein­heit und Natur. Dass dies politisch als Problem erkannt war, war offen­kun­dig. Eine Abschaf­fung dieser Extra-Subven­tio­nie­rung beson­ders schlech­ter Stand­orte lag in der Luft. Nicht von ungefähr war die Windkraft­lobby durch erste Referen­ten­ent­würfe zum “neuen EEG” in heller Aufruhr. “Wenn das so kommt, wird südlich von Hanno­ver kein einzi­ges Windrad mehr gebaut”, unkte ein Branchen­ver­tre­ter. Diese Sorge des Lobby­is­ten = Hoffnung aller Vernunft­bür­ger erfüllte sich nicht.

Eine erste Ahnung davon, wie die schwarz-rote (de facto durch besag­ten Herrn Baake energie­po­li­tisch jedoch grüne) Bundes­re­gie­rung dem unaus­weich­li­chen Reform­be­darf begeg­nen würde, vermit­tel­ten die Meseber­ger Beschlüsse im Januar 2014, die wir hier ausführ­lich kommen­tiert haben. 

Das trotz unseres konzer­tier­ten Bemühens um Aufklä­rung beschlos­sene Gesetz, dessen Entste­hen wir mit dieser Stellung­nahme (leider erfolg­los) beglei­tet haben, hat indes gegen­über dem EEG 2012 hinsicht­lich der beson­de­ren Irratio­na­li­tät des ehem. § 29 (2) noch an Irratio­na­li­tät hinzu­ge­won­nen. Dies versteckt sich hinter der bekann­ten schwer verständ­li­chen Formulierung

 (1) Für Strom aus Windener­gie­an­la­gen an Land beträgt der anzule­gende Wert 4,95 Cent pro Kilowatt­stunde (Grund­wert).
(2) Abwei­chend von Absatz 1 beträgt der anzule­gende Wert in den ersten fünf Jahren ab der Inbetrieb­nahme der Anlage 8,90 Cent pro Kilowatt­stunde (Anfangs­wert). Diese Frist verlän­gert sich um einen Monat pro 0,36 Prozent des Referenz­er­trags, um den der Ertrag der Anlage 130 Prozent des Referenz­er­trags unter­schrei­tet. Zusätz­lich verlän­gert sich die Frist um einen Monat pro 0,48 Prozent des Referenz­er­trags, um den der Ertrag der Anlage 100 Prozent des Referenz­er­trags unter­schrei­tet. Referenz­er­trag ist der errech­nete Ertrag der Referenz­an­lage nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz.
 

Anstatt Nachteile zu strei­chen (wie eine teure Kampa­gne sugge­rierte), hat man genau diesen Nachteil unter­stri­chen.

Bei der “grund­le­gen­den Reform” hat man sich im Wesent­li­chen darauf beschränkt, die Numme­rie­rung der Paragra­fen (aus 29 wurde 49) zu ändern und die “Anfangs- und Grund­ver­gü­tung” in “Anfangs- und Grund­wert” umzube­nen­nen. Ansons­ten wurden die Vergü­tungs­sätze zwar margi­nal gesenkt – diese Senkung geht nur unwesent­lich über die ohnehin vorge­se­hene Degres­sion hinaus – die grund­le­gen­den System­feh­ler hinge­gen beibe­hal­ten. Das Prinzip – je schlech­ter der Stand­ort, desto höher die Subven­tion pro kWh – wurde noch verstärkt, wie aus den letzten Spalten der beiden Tabel­len ersicht­lich ist.

Dort gibt der “Irratio­na­li­täts­zu­schlag” die stand­ort­ab­hän­gige durch­schnitt­li­che Subven­ti­ons­höhe in Relation zu einem “130-Prozent-Stand­ort” an:

Irr-Zuschlag 2012

Windkraft-Subven­tio­nie­rung nach “altem” EEG (2012). Mit einem Klick vergrö­ßert sich das Bild.

Irr-Zuschlag 2014

Windkraft-Subven­tio­nie­rung nach “neuem” EEG. Mit einem Klick vergrö­ßert sich das Bild.

Nach dem EEG 2012 erhielt ein “80-Prozent-Stand­ort” demnach einen Irratio­na­li­täts­zu­schlag von 34 Prozent. Nach dem EEG 2014 beträgt dieser Zuschlag 50 Prozent.

Dieses Ergeb­nis heftet sich die  Windkraft­lobby als Erfolg an die Fahne. So verkün­det der Bundes­ver­band Windenergie:

 

Auszug aus einer Lobby­bro­schüre (farbli­che Hervor­he­bung durch uns.)


In vielen Punkten konnte der BWE noch Verbes­se­run­gen im Laufe der Diskus­sion errei­chen, die nun im EEG 2014 verab­schie­det wurden.

Referenz­er­trag § 49

Die im Koali­ti­ons­ver­trag formu­lierte Zielset­zung zur Kosten­sen­kung bei der Windener­gie an Land wurde vom Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­rium anfäng­lich mit einem Vergü­tungs­vor­schlag über die verschie­de­nen Stand­ort­qua­li­tä­ten hinter­legt, der einen dynami­schen Ausbau der Windener­gie an Land in Deutsch­land an massiv ausge­bremst und an vielen Stand­or­ten unmög­lich gemacht hätte. Durch die inten­sive Diskus­sion mit dem Minis­te­rium erreichte der BWE eine Abfla­chung der Vergü­tungs­kurve zu einer fast linea­ren Kurve.

Dabei war die Vorar­beit, die durch die vom BWE gemein­sam mit dem VDMA in Auftrag gegebene Kosten­stu­die der Deutschen WindGuard GmbH leistete, essen­ti­ell. Nur durch diese fundierte wissen­schaft­li­che Grund­lage konnte ein massi­ver Ausbau­stopp wegen fehlen­der Wirtschaft­lich­keit verhin­dert werden.

 

Dieser “Kniefall vor der Windrad­lobby” (MdB Helmut Heide­rich) wurde durch die Perso­nal­ent­schei­dun­gen auf Seiten der “Diskus­si­ons­part­ner” des BWE vermut­lich nicht erschwert. Die “drama­ti­sche Überschrei­tung des Ausbau­kor­ri­dors” (Verband der hessi­schen Unter­neh­mer) ist jeden­falls maßgeb­lich diesem “Irratio­na­li­täts­zu­schlag” geschuldet.

Die im Mai 2015 von sechs grünen Landes­mi­nis­tern erhobene Forde­rung zielt auf eine weitere Erhöhung dieses Zuschlags.

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