Verpäch­ter haben das Nachsehen

Über die Risiken und Neben­wir­kun­gen, die sich aus der vermeint­lich lukra­ti­ven Verpach­tung von Grund­stü­cken zwecks Ansied­lung von Windkraft­in­dus­trie ergeben, infor­miert diese Broschüre:

Lizenz.

Mit einem Klick öffnet sich das pdf.

In Ergän­zung dazu (dort als Fußnote) möchten wir eine gängige Praxis anhand eines Beispiel­fal­les aus dem hessi­schen Antrift­tal illus­trie­ren. Matthias Krist berich­tet aus Sicht eines Geschädigten:

Vertrags­bruch im „Energie­park“ Ruhlkirchen

Projek­tie­rer versu­chen, Pacht­ver­träge auszuhebeln

Ende des Jahres 2013 wurde der Energie­park Ruhlkir­chen in der Gemeinde Antrift­tal mit vier Anlagen Typ Nordex N 117 in Betrieb genommen.

Im Rahmen des Projek­tes hatte die Windkraft­firma aus Dresden im Jahr 2008 und 2009 Pacht­ver­träge mit Grund­stücks­be­sit­zern im Planungs­ge­lände (ca. 55 ha) abgeschlos­sen. Im Rahmen dieser Verträge sollte jeder Landbe­sit­zer dessen Grund­stück sich im Durch­mes­ser von 400 Metern um den Fuß der Anlage befin­det lt. Pacht­ver­trag eine jährli­che Pacht­summe von 500,00 € für insge­samt 25 Jahre (gesamt 12.500,00 €) erhalten.

Diese Vertrags­ge­stal­tung versuchte die Firma jedoch im Jahr 2013 wie folgt zu verändern:

Die im Pacht­ver­trag genannte Firma nahm zunächst eine Umfir­mie­rung vor. Mit der neuen Betrei­ber­firma hatten die Verpäch­ter jedoch kein Vertrags­ver­hält­nis abgeschlos­sen, so dass der Vertrags­zweck nicht mehr erreicht werden konnte und die ursprüng­li­chen Verträge damit hinfäl­lig waren, so die Argumen­ta­tion der Windkraft­firma. Hierzu hatte die Firma den Verpäch­tern sogenannte Aufhe­bungs­ver­ein­ba­run­gen zur Unter­zeich­nung vorge­legt. Im Rahmen dieser Aufhe­bungs­ver­ein­ba­run­gen sollten die Verpäch­ter nur noch mit einer Einmal­zah­lung in Höhe eines Drittels der ursprüng­li­chen Pacht­summe (vor Steuern) entschä­digt werden.

Aufh

Mit diesem Vertrag wurden Verpäch­ter abgespeist.

Durch die ständi­gen Vertrags­um­ge­stal­tun­gen in den vergan­gen Jahren hatten viele Verpäch­ter unter­schied­li­che Verträge unter­schrie­ben. So war ein gemein­sa­mes anwalt­li­ches  Vorge­hen gegen diese Machen­schaf­ten natür­lich erschwert.

Aller­dings hatten mehrere Grund­stücks­ei­gen­tü­mer im Jahr 2008 Verträge geschlos­sen, die eine Vergü­tung im Fall einer Baulast und einer einge­tra­ge­nen Grund­dienst­bar­keit vorsa­hen. Der Vertrag beinhal­tete aller­dings einen Passus, der die Zahlung auch dann vorsah, wenn eine Eintra­gung im Grund­buch auf Grund der Lage der Windrä­der nicht erfor­der­lich war. Diesen Grund­stücks­be­sit­zern wurden jedoch noch nicht mal die sogenann­ten Aufhe­bungs­ver­ein­ba­run­gen angebo­ten, sondern diese Grund­stücks­be­sit­zer sollten überhaupt keine Zahlun­gen erhal­ten (trotz­dem diese Grund­stü­cke ebenfalls im Durch­mes­ser von 400 Metern um den Fuß der Anlagen liegen).

Zwischen­zeit­lich haben diese Grund­stücks­be­sit­zer Klage durch einen bevoll­mäch­tig­ten Anwalt beim zustän­di­gen Amtsge­richt erhoben. Die Firma bezieht den Stand­punkt, dass sie nicht zu einer Zahlung verpflich­tet ist, da die Grund­stü­cke letzt­lich nicht benötigt worden seien. Deshalb gäbe es keine Gegen­leis­tung. Für die Kläger hinge­gen sind diese Verträge gültig, so dass sie auf eine Zahlung und die Feststel­lung klagen, dass die Verträge nicht aufge­ho­ben worden seien.

Wann mit einer gericht­li­chen Entschei­dung zu rechnen ist, ist noch völlig offen.

Wie jedoch bereits jetzt unschwer zu erken­nen ist, sollte sich kein Grund­be­sit­zer auf goldene Zeiten nach Abschluss solcher Pacht­ver­träge freuen.

Antrift­tal, den 27.09.2014

Matthias Krist

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