Verplante Kommu­nen – Windkraft im rechts(staats)freien Raum?

Am 21. Januar 2015 weisen die Staats­recht­ler Profes­sor Elicker und Andreas Langen­bahn auf notori­sche Fehler in der kommu­na­len Geneh­mi­gungs­pra­xis für Windkraft­an­la­gen hin. Am Beispiel der Gemeinde Ottwei­ler-Saar zeigen die Juris­ten Themen­fel­der auf, an denen aufmerk­same Bürger gezielt anset­zen können. 

Ein klassi­scher Fehler kommu­na­ler Planer sei die einsei­tige Vorfest­le­gung

Schon im Vorfeld der Änderung von Flächen­nut­zungs­plä­nen wurden und werden von den Kommu­nen häufig konkrete Verträge mit einzel­nen Geschäf­te­ma­chern abgeschlos­sen (…). Das hat zur Folge, dass der spätere Abwägungs­vor­gang im Stadt­rat unter einer verbo­te­nen einsei­ti­gen Vorfest­le­gung leidet, da der Stadt­rat nicht mehr unvor­ein­ge­nom­men entschei­den konnte. (…) Dies macht die gesamte Planung nichtig durch den Abwägungs­feh­ler der sog. “subjek­ti­ven Abwägungs­sperre”.”

Auch die Pflicht zur plane­ri­schen Konflikt­be­wäl­ti­gung werde regel­mä­ßig verletzt. Diese beinhal­tet die sachge­rechte Ermitt­lung der zum Windkraft­pla­nun­gen in Konflikt stehen­den Belange wie Natur- und Arten­schutz, Gesund­heit und Eigentum.

Die Notwen­dig­keit der Ermitt­lung aller relevan­ten Belange vor der planen­den Abwägung des Stadt­rats ist leicht zu verste­hen, wenn man sich vor Augen hält, dass in schwer­wie­gen­der Weise in Konflikt stehende Belange wie Arten­schutz und Gesund­heit und Eigen­tum der betrof­fe­nen Menschen mit dem Vorteil der Windkraft an dieser Stelle in gerech­ten Ausgleich zu bringen sind – etwas Gerin­ge­res verfehlte die Pflicht des Stadt­rats zur plane­ri­schen Konfliktbewältigung.

Hierzu gibt es gerade aus dem Bereich der Flächen­nut­zungs­pla­nung für Windkraft ein aktuel­les Urteil des OVG Saar, das an Eindeu­tig­keit nicht zu übertref­fen ist. Ottwei­ler hat, wie gezeigt, das genaue Gegen­teil zu dieser Rechts­an­for­de­rung getan – das mag verständ­lich sein, wenn man bedenkt, dass die einge­setzte Planungs­firma überwie­gend für die EEG-Branche tätig ist und die Stadt selbst sich keinen Juris­ten mehr leistet. Völlig unver­ständ­lich ist aber, dass das Innen­mi­nis­te­rium des Saarlan­des als Kommu­nal­auf­sichts­be­hörde diesen in so vielfäl­ti­ger und offen­kun­di­ger Weise rechts­wid­ri­gen und nichti­gen Flächen­nut­zungs­plan auch noch geneh­migt! Dort müsste man nun wirklich über die Kompe­tenz verfü­gen, ein bekann­tes Urteil des OVG Saar zu genau dersel­ben Situa­tion anzuwen­den! Oder sollte die Windkraft­pla­nung inzwi­schen tatsäch­lich zu einem rechts(staats)freien Raum gewor­den sein?”

 Fazit:
“Leider ziehen sich diese oder ähnli­che Fehler durch die Windkraft­pla­nun­gen in Kommu­nen des gesam­ten Bundes­ge­biets. Immer­hin hat es die Stadt Ottwei­ler mit der eindeu­ti­gen Nachweis­bar­keit und Klarheit ihrer Fehler in der Flächen­nut­zungs­pla­nung geschafft, ein regel­rech­tes Kompen­dium für Planungs­feh­ler zu produ­zie­ren. Das Urteil in diesem Normen­kon­troll­ver­fah­ren sei schon jetzt künfti­gen Genera­tio­nen von Jurastu­den­ten als Lehrstück des Baupla­nungs­rechts empfohlen.”

Die vollstän­dige Abhand­lung lesen Sie auf der Seite des Deutschen Arbeitgeberverbands: 

Elicker

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