Lärmricht­li­nie

Vom 5. August bis zum 2. Septem­ber 2020 erbat die Europäi­sche Kommis­sion Kommen­tare zur geplan­ten Neufas­sung der Umweltlärmrichtlinie.

VERNUNFTKRAFT. hat der Bitte entspro­chen und diesen Kommen­tar eingebracht: 

Die vorge­schla­gene Lärmricht­li­nie beschäf­tigt sich mit der techni­schen Analyse der Auswir­kun­gen von Schienen‑, Flugzeug- und Straßen­ver­kehr und zielt darauf, vor entspre­chen­den Gesund­heits­ge­fähr­dun­gen zu schützen.

Eine sehr wichtige und immer relevan­ter werdende Quelle von Umwelt­lärm­be­läs­ti­gun­gen fehlt aber, nämlich Windener­gie­an­la­gen: Rund 100.000 Windener­gie­an­la­gen überzie­hen mittler­weile vornehm­lich die ländli­chen, bisher von hoher Umwelt- und Lebens­qua­li­tät gekenn­zeich­ne­ten Regio­nen der europäi­schen Union. Ein weite­rer Ausbau ist geplant.

Dies stellt nicht nur eine für immer mehr Menschen inakzep­ta­ble Indus­tria­li­sie­rung von natur­na­hen Kultur­land­schaf­ten dar, sondern impli­ziert auch ein Eindrin­gen von Schall­emit­ten­ten in Wohnbe­rei­che und Gegen­den, die bisher von Ruhe und der Gesund­heit förder­li­chen Bedin­gun­gen geprägt waren. Insbe­son­dere im Bereich des nieder­fre­quen­ten (nicht hörba­ren) Schalls sind die Emissio­nen von Windkraft­an­la­gen ein zuneh­mend flächen­de­cken­des Phäno­men, das für viele Menschen massive Beein­träch­ti­gun­gen von Lebens­qua­li­tät und Gesund­heit bedeutet.

Die A‑Bewertung der Schall­emis­sio­nen von Windener­gie­an­la­gen ist aufgrund deren Höhe und Frequenz­spek­tren ungeeig­net. Um ein realis­ti­sche­res Abbild der Emissio­nen zu erhal­ten, sind Zuschläge vorzu­se­hen. Progno­se­be­rech­nun­gen für die Schallim­mis­sio­nen gelten für boden­nahe Emitten­ten. Für Windener­gie­an­la­gen mit einer Höhe von 100 bis über 200 Meter gelten andere Ausbrei­tungs­be­din­gun­gen. Daher ist der Progno­se­rech­nung mindes­tens ein Zuschlag von 3 dB(A) zu addie­ren. Aufgrund der derzei­ti­gen Messme­tho­den und der recht­li­chen Rahmen­be­din­gun­gen werden Schall­emis­sio­nen im tieffre­quen­ten Bereich (Infra­schall) weder gemes­sen noch in irgend­ei­ner Form berück­sich­tigt. Die charak­te­ris­ti­schen Frequen­zen, die durch die Drehbe­we­gung entste­hen, liegen bei 0,2 bis 10 Hz. Solange dieser Frequenz­be­reich nicht durch entspre­chende Regelun­gen oder Gesetze berück­sich­tigt wird, ist bei der Emissi­ons­rech­nung mindes­tens ein weite­rer Zuschlag von 3 dB(A) vorzunehmen.

Das Ausblen­den der Schall­emis­sio­nen von Windener­gie­an­lage wäre ein schwe­res Versäum­nis. Wir plädie­ren dringend dafür, dem bekann­ten Gefähr­dungs­po­ten­tial Rechnung zu tragen und geeig­nete Mess- und Progno­se­me­tho­den zu etablie­ren oder zumin­dest entspre­chende Zuschläge vorzusehen.

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