Stellung­nahme zum Entwurf DIN 45680

Hier geht es um die Gesundheit

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Ihr Einspruch kann helfen 

Noch bis zum 20. Januar 2014 können Bürger Änderungs­wün­sche zur geplan­ten Modifi­zie­rung der Indus­trie­norm DIN 45680 einbrin­gen und sich so gegen Gesund­heits­schä­den durch Infra­schall wenden. Diese Indus­trie­norm enthält Grenz­werte für die Planung von Windkraft­an­la­gen und andere Infra- und Tieffre­quenz­schall-Emitten­ten. Diese Grenz­werte sind Grund­lage für die Geneh­mi­gung nach dem Bundes­im­mis­si­ons­schutz­ge­setz (BImSCHG). Wir empfeh­len, niedri­gere Grenz­werte zu fordern und dadurch größere Abstände von Windkraft­an­la­gen zur Wohnbe­bau­ung zu erzwin­gen. Dadurch können aktuelle Planun­gen immer größe­rer Windkraft­an­la­gen verhin­dert werden für den Betrieb bestehen­der Windkraft­an­la­gen kann ggf. ein Aus erreicht werden. 

Als techni­sche Vorschrift zur Messung und Beurtei­lung tieffre­quen­ter Geräuschim­mis­sio­nen erfüllt DIN45680 ihre Funktion zum Schutz der Bürge­rin­nen und Bürger vor Gesund­heits­ge­fah­ren durch Infra­schall nicht. Auch im Entwurf zur Neufas­sung sind nur gering­fü­gige Verbes­se­run­gen oder sogar Verschlech­te­run­gen des derzei­ti­gen Schutz­ni­veaus zu verzeichnen. 

Einsprü­che sind jetzt erfor­der­lich, um den Schutz der Gesund­heit der betrof­fe­nen Anwoh­ner von Windin­dus­trie­an­la­gen­ge­bie­ten zumin­dest zu verbessern.

Wir bitten Sie, dies noch schnell zu tun, da die Frist zur Stellung­nahme abläuft. 

Konkrete Infor­ma­tio­nen dazu haben wir Ihnen (mit Hilfe von Jutta Reichardt und Marco Berandi www.windwahn.de) hier bereitgestellt.

Sie müssen sich dazu als Einspre­cher regis­trie­ren und können dann allge­mein und/oder detail­liert Einspruch geltend machen. 


Anmel­dung als Einsprecher

Die letzte Fassung der DIN ist mitsamt Beiblatt nach kosten­freier Regis­trie­rung einzu­se­hen. Darauf sollte man auch unbedingt so konkret wie möglich Bezug nehmen, egal in welcher Form eigent­lich, Haupt­sa­che man hat einen guten Ankerpunkt.

Stellung­nah­men abgeben kann man entwe­der direkt per Email an nals@din.de oder über das DIN Norm-Entwurf­s­por­tal, alles steht gut erklärt in diesem Leitfa­den.

1. Zuerst bei der DIN regis­trie­ren – das geht hier.

2. Wer Einspre­cher werden will, muss sich Urheber­nut­zungs­rechte von der DIN bestä­ti­gen lassen. Das geht für regis­trierte Benut­zer über den Link zur Anmel­dung, danach auf der linken Menüleiste „Einspre­cher werden“ klicken (steht auch im Leitfa­den), dann weiter mit den zwei nachfol­gen­den Ausdrucken.

3. den Formvor­druck für die Einräu­mung der Urheber­nut­zungs­rechte bekommt man nach Regis­trie­rung per E‑Mail, diesen ausdru­cken und per Post an die DIN senden.  Erst danach kann man mit den Einwän­den beginnen!

Den Direkt­zu­griff als angemel­de­ter Nutzer finden sie hier.

Oder per E‑Mail an: nals@din.de oder per Post.

Die Adresse findet sich auf dem Email-Schrei­ben des DIN.

Hinweis: Eine Einspruchs­ver­hand­lung zieht in die Länge. Wahrschein­lich werden auch dieses Mal einige Einsprü­che deshalb gar nicht mehr disku­tiert. Der “Trick” ist daher, dass man seinen Einspruch an einem der ersten Kapitel/Teile der DIN und dessen Beiblatt 1 festmacht, denn die ganze Verhand­lung folgt der Schrift der Reihe nach. Warum und? Weil es sein könnte, dass in der nächs­ten Verhand­lung mit gewis­ser Absicht “vorab festge­stellt” wird, dass alle Messvor­schrif­ten und Auswer­tun­gen exakt diesel­ben sind wie in der Vorver­sion von 2011, also könnte das Thema u.U. als abgehakt erklärt werden… das Beiblatt ist aber neu.  Also, doppelt Verankern!

 

Allge­mei­ner Einspruch

Jeder Einspre­cher sollte sich überle­gen, welche Aspekte ihm wichtig ist. Eigene Formu­lie­run­gen helfen dann natür­lich auch dabei, dass unsere Forde­run­gen nach Nachbes­se­rung ernst genom­men werden. Sofern man nicht gute Argumente gegen die neue Messvor­schrift und Auswer­tung hat, ist es wesent­lich besser die DIN grund­sätz­li­cher in Frage zu stellen.

Das könnte z.Bsp. sein:

  • Die Frage nach einer fundier­ten medizi­ni­schen Betrach­tung, zu den nachweis­ba­ren Wirkun­gen von nicht auditiv wahrnehm­ba­ren Beein­träch­ti­gun­gen durch Infraschall.
  • Warum sind denn die Anhalts­werte, quasi zuläs­sige Grenz­werte, gegen­über 2011 schon wieder erhöht worden?
  • Mit welcher wissen­schaft­lich haltba­ren Begrün­dung überhaupt?
  • War denn die vorhe­rige Studie etwa total falsch? Wie konnte so etwas denn nur passie­ren? Wer garan­tiert denn, dass wenigs­tens die neuen Werte korrekt erhoben wurden?
  • Wer hat eigent­lich in welchem Auftrag die entspre­chen­den Studien, die zu diesen neuen Anhalts­wer­ten kommt, ausgeführt?
  • Sind diese Studien von unabhän­gi­ger Seite (wenn ja, wer?) auch auf metho­di­sche Korrekt­heit und statis­ti­sche Signi­fi­kanz geprüft worden?
  • Ist dies nachweis­bar, kann man/jeder das überprü­fen, wie und wo? Oder sind es am Ende etwa nur “ausge­wählte” Veröf­fent­li­chun­gen, mehr oder weniger passend zu den Inter­es­sen einschlä­gi­ger Industrieverbände?”
  • In gleicher Weise könnte man auch Fragen, wer von behörd­li­cher Seite diese Studien unter­stützt und beglei­tet hat.

Die DIN45680 ist vom Grund­satz her eine Schutz­norm, das Messen und Auswer­ten ist kein Selbstzweck.

Aus dieser Sicht ist die Frage berechtigt,

  • welche Behörde aus den Zustän­dig­keits­be­rei­chen Gesundheit/Umwelt die neuen Inter­pre­ta­tio­nen der DIN sachlich und formell bewer­tet hat, bzw.
  • wer hier diese Behör­den in fachli­cher und weisungs­be­rech­ti­ger Weise vertritt.
  • ob es unabhän­gige Unter­su­chun­gen von dieser Seite gab? Was sind die Ergeb­nisse? Wenn nicht, warum? Das Thema ist doch angesichts der Energie­wende für die gesamte Bevöl­ke­rung von funda­men­ta­ler und offen­sicht­lich weitrei­chen­der Bedeutung!

Konkrete Argumente

1. Die komplette “Entfer­nung” der geson­der­ten Betrach­tung tonhal­ti­ger Beein­träch­ti­gun­gen ist ein eklatan­ter Verstoß gegen anerkannte wissen­schaft­li­che Prinzipien.

In der noch gülti­gen 1997er Fassung wird diesen Fällen eine beson­ders hohe Bedeu­tung beigemes­sen, eben weil sie beson­ders starke Beein­träch­ti­gun­gen verur­sa­chen. Konse­quen­ter­weise ist auch ein geson­der­tes Messver­fah­ren und eine geson­derte Auswer­tung vorgesehen.

Sinnge­mäß wird es auch an gleich mehre­ren Stellen der 1997er DIN sehr deutlich formu­liert. Das ist wohl auch logisch, denn irgend­wie muss man ja das eigen­stän­dige Verfah­ren begrün­den. All das ist jetzt zu 100% unter den Teppich gekehrt worden, Töne gibt es also gar nicht mehr.

Diese ungüns­tige Verän­de­rung war auch schon in der 2011er Fassung enthal­ten. Diese wurde zwischen­zeit­lich verwor­fen, vermut­lich aber eher wegen der teilweise sehr gegen­sätz­li­chen Inter­es­sen verschie­de­ner Industrieverbände.

Faktisch gibt es keinen Unter­schied zwischen den DIN 45680 Entwür­fen von 2011 und 2013, nur kleinere begriff­li­che Neusor­tie­run­gen und die Neuauf­lage des „Beiblatt 1“ zur Festle­gung der Grenz­werte, das war im eigent­li­chen Norment­wurf der DIN45680 von 2011 noch integriert.

In der letzten Einspruchs­ver­hand­lung (Berlin, Frühjahr 2012) wurde der Wegfall der Tonhal­tig­keit bereits als metho­di­scher Fehler erkannt.

Das schein­hei­lige Gegen­ar­gu­ment bestimm­ter Indus­trie­ver­tre­ter ist, dass das neue Verfah­ren sich viel besser auf das mensch­li­che Hörver­mö­gen beziehe, deswe­gen sogar noch kriti­scher in der Bewer­tung sei. Aber anhand eines Vergleichs von realis­tisch angenom­me­nen bzw. auchge­mes­se­nen Frequenz­spek­tren (mit isolier­ten Tönen, bzw. “Brummen”) kann leicht gezeigt werden, dass mit der neuen DIN die zumut­ba­ren Belas­tun­gen je nach Terzband drastisch steigen werden!

Dieser Vergleich wird gerne als “zu konstru­iert” und “unrea­lis­tisch” abgetan. Solche Töne wären in der Praxis angeb­lich immer “rau”, deswe­gen gebe es in der Praxis auch gar keine einzel­nen schma­len Frequen­zen im Spektrum und die neuen Messun­gen würden das ja ohnehin mittels der “Rauheit” berücksichtigen.

Isolierte Töne sind aber prinzi­pi­ell bei nahezu jeder techni­schen Anlage vorhan­den, denn sobald ein Teil periodi­sche Bewegun­gen ausführt erzeugt es Körper- und Luftschall mit exakt dieser Frequenz und ggf. zusätz­lich deren harmo­ni­schen Vielfa­chen. Auch durch die folgende Ausbrei­tung im Boden, Decken, Wänden oder Luft ändert sich daran absolut nichts. Seit 1822 (Jean Baptiste Joseph Fourier) und damit weit vor jeder DIN, ist das ganze zudem exakte und sogar praktisch (!) äußerst bewährte Mathe­ma­tik. “Rauheit” ist zudem ein völlig sinnlo­ses Gegen­ar­gu­ment, denn er bezieht sich ausdrück­lich auf schnelle Modula­tio­nen der Schall-Ampli­tude, die hierbei überhaupt nicht zum Tragen kommen.

Fazit:

Mit der Neufas­sung würde die zumut­bare Belas­tung bei durch technisch Quellen am häufigs­ten verur­sach­ten, tonalen, Störge­räu­schen auf einen Stand von vor 1997 zurück­fal­len. Das ist kein Fortschritt im Inter­esse der Bürger, sondern eine Belei­di­gung des gesun­den Menschenverstandes.

Daher erscheint das Vorge­hen beim DIN schon aus rein wissen­schaft­li­cher Hinsicht unseriös.

2. Defini­tion eines praxis­taug­li­chen Messver­fah­rens und von Anwen­dungs­re­geln zur eindeu­ti­gen Erfas­sung und Bewer­tung mehre­rer tieffre­quen­ter Störquellen.

Die gegen­wär­tige Messvor­schrift erfor­dert impli­zit, dass in der Messpe­ri­ode andere, sekun­däre Störquel­len zeitweise oder vollstän­dig abgeschal­tet werden sollten, um eindeu­tige Rückschlüsse auf die Immis­sion durch die mutmaß­lich primäre Störquelle zu erlau­ben. Die konkrete Situa­tion während der Messung ist somit schon defini­ti­ons­ge­mäß nicht realis­tisch, denn außer­halb der Messpe­ri­ode liegen eben zusätz­li­che Störun­gen vor und tragen auch zur Gesamt-Immis­sion vor Ort bei.

Die Vorge­hens­weise ist offen­sicht­lich sowohl den Unzuläng­lich­kei­ten der bislang zum Einsatz kommen­den Messtech­nik als auch den gleicher­ma­ßen stark verein­fach­ten Auswer­tungs­me­tho­den geschul­det. Beispiel­haft sei hier nur die sehr grobe Analyse in Form von Terzspek­tren genannt, die weder eine hinrei­chend genaue Identi­fi­ka­tion bzw. Zuord­nung (über genauere Frequenz im Schmal­band­spek­trum) noch eine akzep­ta­ble Charak­te­ri­sie­rung von Störquel­len erlaubt.

Die bishe­rige Handha­bung dieses Problems inner­halb der DIN 45680 ist deswe­gen nicht praxis­taug­lich. In Anleh­nung zur TA-Lärm könnten hier generelle Abschläge beim Grenz­wert bzw. den Anhalts­wer­ten Abhilfe schaf­fen, wodurch­meh­rere bzw. verschie­dene tieffre­quente Störquel­len berück­sich­tigt werden könnten.Damit käme wenigs­tens einiger­ma­ßen zum Ausdruck, dass eine bestimmte Störquelle nicht allei­nig den Immis­si­ons-Grenz­wert ausschöp­fen darf.

Dies erscheint auch hinsicht­lich der viel disku­tier­ten Energie­wende von hoher Bedeu­tung (oft mehrere LWPs in Nachbar­schaft), denn auf den Lärm bezogen werden sich ruhige Wohnge­biete anderen­falls faktisch zu Indus­trie­ge­bie­ten entwi­ckeln und die Akzep­tanz der Energie­wende wird dadurch neue Tiefstände erreichen.

In Analo­gie zu Handha­bun­gen bestimm­ter Fälle inner­halb der TA Lärm  ist anzure­gen, dass entspre­chende Zuschläge bei Feststel­lung von tieffre­quen­tem  Schall erteilt werden, beispiels­weise ab Überschrei­tung eines Eingangs­kri­te­ri­ums wie „L_C – L_A größer 15dB“ aus der Vorerhebung.

3. Bezug auf Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle.

Insbe­son­dere im Zusam­men­hang mit verbrei­te­ten Luftwär­me­pum­pen als Störquel­len entste­hen schwer­wie­gende Beläs­ti­gun­gen sehr oft schon bereits im Immis­si­ons-Grenz­be­reich der alten DIN 45680 (1997–03), m.a.W. viele Betrof­fene fühlen sich nicht mehr wohl und erlei­den bereits nach relativ kurzer Exposi­tion schwer­wie­gende körper­li­che und psycho­so­ma­ti­sche Symptome, obwohl Messergeb­nisse bzw. deren Bewer­tung die Einhal­tung gegen­wär­ti­ger Grenz­werte belegen. Die beson­ders stark beläs­ti­gene Wirkung tieffre­quen­ter Störun­gen knapp über der Wahrneh­mung wird als beson­ders Merkmal bereits in der DIN 45680 Fassung von 1997 festgestellt

Mit dem Bezug zur Hörschwelle oder Wahrneh­mungs­schwelle wird daher schon grund­sätz­lich ein für erheb­li­che Teile der Bevöl­ke­rung weitge­hend unzuläng­li­ches Krite­rium angewendet:

Die Einlei­tun­gen sowohl der gegen­wär­ti­gen DIN 45680 (1997–03) als auch der des Neuent­wurfs (2013–09) zufolge werden schon bei gering­fü­gi­gen Überschrei­tun­gen der Hörschwelle bzw. Wahrneh­mungs­schwelle erheb­li­che Beläs­ti­gun­gen festge­stellt. Im Fall der Hörschwelle bedeu­tet dies aber nichts anderes, als das 50% der Bevöl­ke­rung an dieser Grenze erheb­li­che Beläs­ti­gun­gen ertra­gen müssen! Selbst bei Zugrund­lage der stren­ge­ren Wahrneh­mungs­schwelle sind es noch 10% der Bevöl­ke­rung. Eine Schutz­norm wie die DIN 45680 wird sicher niemals 100% Teile der Bevöl­ke­rung schüt­zen können aber die erheb­li­che Beläs­ti­gung von bis zu 10% oder gar 50% der Bevöl­ke­rung als „Zielli­nie“ bei der DIN 45680 impli­zit zu markie­ren erscheint, sehr gelinde ausge­drückt, grotesk.

4. Unter­schei­dung zwischen Tag- Ruhe und Nacht­zei­ten (Beiblatt 1 zur DIN, Anhalt­werte-Tabel­len 1 und 2) in den Bewertungsmaßstäben

Wissen­schaft­lich, insbe­son­dere hinsicht­lich der psycho­akus­ti­schen Wirkung, ist diese nicht begrün­det und scheint willkür­lich. Selbst wenn es sich hierbei um eine Anleh­nung an die „TA-Lärm“ handelte ist dabei doch die sehr unter­schied­li­che Wirkung „norma­len“ Hörschalls und tieffre­quen­ten Schalls, wie sie noch kurz zuvor in der Einlei­tung zur DIN 45680 2013-09 beson­ders betont wurde, in keiner Weise berück­sich­tigt worden.

5. Beim Vergleich der Entwürfe DIN 45680, 2011-08 und 2013-09 (dort im Beiblatt 1, Teil 3 Anhalts­werte) fällt sofort auf, dass die „Anhalts­werte für maximale gewich­tete Schwel­len­über­schrei­tung“ (Ü_Dmax bzw. A_0) nochmals erhöht wurden.

Dazu wird merkwür­di­ger­weise keiner­lei Erklä­rung abgege­ben, weder auf wissen­schaft­li­cher noch auf ander­wei­ti­ger Grund­lage, kurz ausge­drückt erscheint diese Verän­de­rung völlig willkürlich.

Insge­samt bestä­tigt und erhär­tet sich dadurch erneut der Eindruck, dass diese Zahlen im Sinne einfluss­rei­cher Inter­es­sen­ver­bände auf Seiten der Geräte- und Anlagen­her­stel­ler „passend gemacht“ wurden, weil die vorhe­ri­gen Ziele nicht beson­ders einfach bzw. nur mit wirtschaft­li­chem Mehrauf­wand erreich­bar waren.

Im Beiblatt zur DIN 45680, 2013-09, Anhang B, wird dazu noch ausge­führt, dass die „…Anhalts­werte nicht gesicherte Grenz­werte, sondern empfoh­lene Werte…“ seien.

Das bedeu­tet doch nichts anderes, als dass beim Entwurf dieser Schutz­norm selbst in der abschlie­ßen­den Bewer­tung bzw. im Gesamt­re­sul­tat­noch nicht einmal eine wissen­schaft­lich anerken­nens­werte Metho­dik angewandt wurde! Schon die willkür­li­che Verän­de­rung deutet stark darauf hin, dass eine sachli­che Begrün­dung auf Grund­lage von seriö­sen wissen­schaft­li­chen Unter­su­chun­gen und Auswer­tungs­stan­dards „unwich­tig“ bzw. unerwünscht gewor­den ist.

6.  Nicht nur die Anhalts­werte selbst wurden zwischen DIN 45680 2011-08 und DIN 45680 2013-09 (dort Beiblatt 1, Teil 3 Anhalts­werte) weiter erhöht, sondern auch die Zahl der sogenann­ten „selte­nen Ereig­nisse“, auf die diese Norm gar nicht anwend­bar sein soll, wurde von 14 Tagen auf nunmehr 18 Tage erhöht.

Immer­hin scheint dem NA zwischen­zeit­lich vermit­telt gewor­den zu sein, dass diese „selte­nen Ereig­nisse“ häufi­ger als zuvor gedacht auftre­ten, bzw. gar nicht so „selten“ sind. 5% eines ganzen Jahres sind schon begriff­lich nicht mehr als „selten“ einzu­ord­nen. Nach wie vor wird hierzu auch keiner­lei Erklä­rung darüber abgegeben,

  • was diese „selte­nen Ereig­nisse“ überhaupt sein sollen und
  • was sie konkret auf den Lärmschutz bezogen bedeuten.

Darf es dabei etwa belie­big laut werden, 24 Stunden am Stück in unbegrenz­ter Lautstärke, oder gleich 18 Tage am Stück, ebenfalls unbegrenzt? An dieser Stelle des Neuent­wurfs besteht offen­sicht­lich noch ganz erheb­li­cher Erklärungsbedarf.

7.  In gleicher Weise und an gleicher Stelle DIN 45680 2013-09 (dort Beiblatt 1, Teil 3 Anhalts­werte) wurden zudem Ausnah­men für „kurzzei­tige Geräuschim­mis­sio­nen von wenigen Minuten“ erlaubt, die höchs­tens zweima­lig inner­halb einer Stunde (Bezugs­zeit­raum T_B) auftre­ten dürften. Erst ab dreima­li­gem Auftre­ten dieser „kurzzei­tige Geräuschim­mis­sio­nen“ soll die neue DIN 45680 demnach überhaupt angewen­det werden!

Hier bleibt alles Wesent­li­che völlig offen und ungeklärt:

  • Was konkret sind diese „kurzzei­tige Geräuschim­mis­sio­nen“, welche Quali­tät ist gemeint?
  • Was sind hier „wenige Minuten“? Sicher mehr als eine, etwa 5, 10 oder 15, oder beliebig ?
  • Gibt es hinsicht­lich der Immis­sion überhaupt irgend­eine Einschrän­kung für diese „kurzzei­ti­gen“ Zeiträume?

Die Absur­di­tät dieser Ausnah­men offen­bart sich beim Gedan­ken daran, dass mit jeder der zweima­li­gen „kurzzei­ti­gen Geräuschim­mis­sion von wenigen Minuten“ ein ebenso zweima­li­ges Aufwa­chen (von wenigen Minuten?) von betrof­fe­nen Bürgern in der Nacht erlaubt und faktisch vorpro­gram­miert wird. Aus der Erfah­rung sehr vieler weite­rer Betrof­fe­ner kann dagegen mit Nachdruck bestä­tigt werden, dass derart gehäufte Aufwach­re­ak­tio­nen binnen kurzer Zeit die Gesund­heit ruinieren.

Der Verdacht steht im Raum, dass hier eher Wärme­pum­pen-Herstel­ler und Betrei­ber ihr verständ­li­ches Inter­esse an möglichst laschen Vorga­ben für geräusch­in­ten­sive Einschalt- und Anlauf­vor­gänge ihrer Anlagen wirksam geltend gemacht haben, als dass hier auch nur einer der schüt­zens­wer­tes­ten Belange der Bürger berück­sicht werden sollte.

Auch hier besteht erheb­li­cher Nachbes­se­rungs­be­darf am Entwurf DIN 45680 2013-09 hinsicht­lich Defini­tion, Quali­tät und Quanti­tä­ten für diese Ausnahmeregelungen!

8. Die Neufas­sung der DIN stellt einige LFN-Betrof­fene besser als andere – das geschieht ohne jegli­che wissen­schaft­li­che Grundlage.

Folgende Verfah­rens­wei­sen könnten dieses Problem beseitigen:

Die unter­schied­li­che Bewer­tungs­me­tho­den zwischen DIN 45680 alt/neu UND die um 5dB reduzierte Vorer­he­bungs-Schwelle (20dB/15dB) haben zur Folge, dass breit­ban­di­gere Störer wie WKAs in der Neufas­sung kriti­scher bewer­tet werden. Das war mutmaß­lich auch ein Ziel des Neuent­wurfs. Der Grund ist im Wesent­li­chen die sogenannte spektrale Flanken­er­re­gung bei der Berech­nung in der neuen Fassung, dahin­ter steckt die physio­lo­gi­sche / psycho­akus­ti­sche Struk­tur /Analyse des Gehörs. Im gleichen Zug wird aber eine Vielzahl tonaler Quellen eben deutlich unkri­ti­scher bewertet.

Man darf konse­quent fordern, dass es in keinem der existie­ren­den Fälle eine Verschlech­te­rung des Schut­zes gegen­über dem aktuel­len Stand (von 1997!) eintre­ten darf. Quasi Bestands­schutz. Dieses elemen­tare Prinzip entspricht der gängi­gen Gesetz­ge­bungs­pra­xis in anderen Berei­chen der Gefah­ren­ab­wehr und des Gesund­heits­schut­zes und sollte eigent­lich selbst­ver­ständ­lich sein. Ein erheb­lich verschlech­ter­ter  Lärmschutz bei tonalen Störquel­len ist aber mit der neuen DIN45680 vorpro­gram­miert. Dies hatte der NALS/DIN im Rahmen der letzten Einspruchs­ver­hand­lung akzep­tiert und eine sinnge­mäße Ergän­zung in die  Einlei­tung aufgenommen.

Also kann man folgen­des vorschlagen:

  • entwe­der, dass die Tonali­tät mit alter Messvor­schrift weiter erhal­ten bleibt (bei dem Gedan­ken daran bringt sich das DIN sicher um…) oder
  • dass entspre­chende Anpas­sun­gen bei den neuen “Anhalts­wer­ten” (das sind genau die Vergleichs­werte, ab denen die rote Fahne für “zu laut” hochgeht) gemacht werden, so dass die alten Immis­si­ons­grenz­werte für tonale Störun­gen, 1:1 übertra­gen auf die neue DIN,  ebenfalls die Schwelle für “Beläs­ti­gung zu hoch” auslö­sen, oder
  • Zuschläge für Tonhal­tig­keite Störun­gen, die das Gleiche errei­chen wie unter 2.
  • das neue Vorer­he­bungs­kri­te­rium Lc-La>15 dB aus der neuen DIN sollte genutzt werden, mit der unschlag­ba­ren Logik “also dann waren die alten 20dB wohl schon immer zu hoch für die Feststel­lung dass Tiefton­hal­ti­ger Lärm vorliegt!”

Weitere Argumente und Hinweise bzw. Quellen dazu finden auf www.windwahn.de unter den Menüpunk­ten Infra­schall und Krankheit.


Die zentra­len Stichworte

Frequenz­be­reich – nicht erst bei 8Hz (hier als Unter­grenze festge­legt) beginnt Schall­be­läs­ti­gung, daher Forde­rung nach 0,1 Hz

Tonhal­tig­keit – muß als Beein­träch­ti­gung bestehen bleiben

Messun­gen – müssen inner­halb und außer­halb der Wohnhau­ses erfol­gen – Langzeit­mes­sun­gen bei WKA unbedingt erfor­der­lich (auch die Dauer der Exposi­tion , die Sie neben WKA erdul­den sollen kann 20 Jahre bedeu­ten…) – es müssen wirklich praxis­taug­li­che Messver­fah­ren nach dem neues­ten Stand und wissen­schaft­li­che Messme­tho­den angewen­det werden

Gesund­heits­ge­fah­ren – im Hinblick auf den Frequenz­be­reich (Einwir­kun­gen auf verschie­dene Organe, siehe RKI Modell des mensch­li­chen Körpers auf windwahn) und im Zusam­men­hang mit den Messun­gen und die DIN 45680 als Schutznorm

Gleich­stel­lung – aller ILFN-Betrof­fe­nen, Schal­l­er­kran­kun­gen sind für alle Betrof­fe­nen gefährlich

Keine Verschlech­te­rung  – zulas­ten der Bevöl­ke­rung durch überar­bei­tete DIN

sollten in keiner Stellung­nahme fehlen.


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