Wir fordern Verantwortung

 VERANTWOR­TUNG-NATURSCHUTZ-GESUNDHEIT-FAIRNESS-SERIOSITÄT


Das Problem

In Deutsch­land stehen bereits mehr als 24.000 Windkraft­an­la­gen. Nur in den ungefähr 50 mal größe­ren Ländern USA und in China gibt es mehr. Die Ausbau­vor­ha­ben der Länder und des Bundes laufen darauf hinaus, dass weitere Zigtau­sende dieser Anlan­gen errich­tet werden.

Beson­nen­heit, sorgfäl­tige Prüfung der recht­li­chen Voraus­set­zun­gen und langfris­tig orien­tierte Planun­gen sind nicht kennzeich­nend für die Vorgänge.

Hier wird zu Lasten des Gemein­wohls das Motto <je mehr und je schnel­ler, desto besser> verfolgt

urteilte der Sachver­stän­di­gen­rat zur Begut­ach­tung gesamt­wirt­schaft­li­chen Lage.

Die Umset­zung der Ausbau­ziele ist vielfach von einem “Goldrausch” geprägt. Die Aussicht auf zwei Jahrzehnte lange Gewäh­rung von Subven­tio­nen und sichere Pacht­ein­nah­men auf der einen Seite und die Angst davor, diese Chance durch eine im Raum stehende Reform des Förder­sys­tems zu verpas­sen, auf der anderen Seite beför­dern ein unter­neh­me­ri­sches Verhal­ten, das oftmals am Rande des gesetz­li­chen Regel­wer­kes angesie­delt ist.

Dies äußert sich unter anderem darin, dass Grund­sätze unserer Wirtschafts­ord­nung der Sozia­len Markt­wirt­schaft bei Windkraft-Projek­ten regel­mä­ßig hinten angestellt respek­tive gebeugt werden. Zu den grenz­wer­ti­gen Geschäfts­prak­ti­ken gehört beispiels­weise die irrefüh­rende Werbung. So ist regel­mä­ßig davon zu lesen, dass angeprie­sene “Windparks” so und so viele Haushalte versor­gen können. Nennleis­tung wird regel­mä­ßig als erbrachte Arbeit verkauft, der Unter­schied zwischen kW und kWh regel­mä­ßig vertuscht. Auch bei den Nennleis­tun­gen selbst ist regel­mä­ßig zu lesen, dass die Leistung eines “Windparks” als Summe der Einzel­nenn­leis­tun­gen darge­stellt, der Windschat­ten­ef­fekt konse­quent unter­schla­gen wird.

Unter diesen Aspek­ten ist die Broschüre des Lobby­ver­ban­des BWE “Windkraft von A‑Z” ein illus­tra­ti­ves Sammel­su­rium an Halb- und Unwahr­hei­ten, das einzig und allein der Irrefüh­rung und der Beein­flus­sung von Öffent­lich­keit und politi­schen Entschei­dungs­trä­gern dient – mit dem Ziel, einem schnel­len Ausbau der Windin­dus­trie den argumen­ta­ti­ven Weg zu ebnen. Zwecks Ebnen jenes Weges gibt der Lobby­ver­band überdies Schulun­gen und unter­rich­tet Politi­ker im Gebrauch grenz­wer­ti­ger Praktiken.

Mit den Worten “Im Krieg und in der Liebe ist alles erlaubt” wurde seitens dieses Verban­des beispiels­weise dazu ermun­tert, in der Ausein­an­der­set­zung mit kriti­schen Bürgern eine harte, bedingt zuläs­sige “Gangart” zu wählen.

Wo leicht verdiente Einnah­men winken und Markt­ge­setze wenig gelten, finden Korrup­tion und illegale Prakti­ken einen idealen Nährbo­den.

Im Hinblick auf den Windkraft­aus­bau in Deutsch­land ist jeden­falls zu beobach­ten, dass das Prinzip des verant­wor­tungs­vol­len unter­neh­me­ri­schen Handelns regel­mä­ßig verletzt wird. Beson­ders gravie­rend ist dies im Zusam­men­hang mit der Rückbau­ver­pflich­tung.

Windkraft­an­la­gen werden i.d.R. für eine Lebens­dauer von 20 Jahren geplant. Die gegen­wär­tig gebräuch­li­chen knapp 200m hohen Anlagen benöti­gen Funda­mente die bis zu 30m tief ins Erdreich ragen. Pro Anlage werden rund 3000 Tonnen Stahl­be­ton verbaut. Wenn man sich verge­gen­wär­tigt, dass wir – je nach zugrun­de­ge­leg­tem Szena­rio – in den nächs­ten Jahren bis zu 80.000 derar­tige Anlagen haben werden, drängt sich Jedem, der ein wenig den Blick in die Zukunft richtet, eine Frage auf:

WER BAUT DIESE ANLAGEN WIEDER AB?

WER MACHT DIESE ENORMEN EINGRIFFE WIEDER RÜCKGÄNGIG?

WER RÄUMT AUF, WENN DIE PARTY VORBEI IST?

Für gewöhn­li­che Bauvor­ha­ben gelten hier klare Vorschriften.

Die selben klaren Vorschrif­ten gelten auch für Windkraft­an­la­gen. Diese sind im § 35 Abs.5 Satz 2 Bauge­setz­bu­ches veran­kert. Demnach sind die Anlagen komplett abzubauen und sämtli­che Boden­ver­sie­ge­lun­gen rückgän­gig zu machen, sprich; alle, wirklich alle, Spuren zu besei­ti­gen – einschließ­lich eventu­el­ler “Zuwegun­gen”, sprich: breiter Schnei­sen im Wald.

Soweit die juris­ti­sche Theorie.

Die Praxis sieht insofern anders aus, als die Fähig­keit, diesen Anspruch der Gesell­schaft auf Wieder­her­stel­lung des Ursprungs­zu­stands zu erfül­len, nicht deutsch­land­weit einheit­lich geprüft wird.

Laut Bundes­bau­ge­setz darf ein Bauvor­ha­ben von Windkraft­an­la­gen nur zugelas­sen werden, wenn die Verpflich­tungs­er­klä­rung zum Rückbau vom Bauher­ren abgege­ben ist, die sich auf das betref­fende Grund­stück bezieht.

Welche Ansprü­che die Geneh­mi­gungs­be­hör­den an diese Verpflich­tungs­er­klä­run­gen stellen, ist für den Schutz der Allge­mein­heit von zentra­ler Bedeutung.

Grund­sätz­lich richtet sich der gesell­schaft­li­che Anspruch an den Flächeneigentümer.

Wenn beispiels­weise ein Landwirt oder Waldbe­sit­zer seinen Grund und Boden für 20 Jahre verpach­tet, bleibt er selbst in der Haftung, der Rückbau­ver­pflich­tung nachzu­kom­men. Diese schließt unmiss­ver­ständ­lich den vollstän­di­gen Abbruch der Anlage, die vollstän­dige Entfer­nung des Funda­ments und die Entfer­nung von Kabeln, Zuwegun­gen u.a. ein.

In der Regel wird ein Rückbau erst nach 20 Jahren Laufzeit erwar­tet, es kann aber schon wesent­lich früher zu einer Geschäfts­auf­gabe kommen z.B. bei Insol­venz, Total­scha­den, mangel­haf­ter Effek­ti­vi­tät, Sicher­heits­ver­let­zun­gen oder ähnlichem.

Eine Ausprä­gung der skizzier­ten grenz­wer­ti­gen Geschäfts­prak­ti­ken besteht nun darin, dass die Rückbau­kos­ten zu niedrig angesetzt werden. Selbst­ver­ständ­lich verrin­gern die anzuset­zen­den Rückla­gen die Gesamt­ren­ta­bi­li­tät des Inves­ti­ti­ons­pro­jek­tes und schmä­lern damit in der Tendenz die Bereit­schaft zur Verpach­tung von Flächen.

Selbst­re­dend haben Projekt­ent­wick­ler starke Anreize, unzurei­chende Vorsorge zu treffen. In einer älteren Auflage (veröf­fent­licht 2010) des bereits zitier­ten Blend­werks “Windener­gie von A‑Z” erweckt der Bundes­ver­band Windener­gie den Eindruck, dass Funda­mente ledig­lich ansatz­weise aus dem Boden zu entfer­nen sind – obgleich die Rechts­lage hier eindeu­tig die vollstän­dige Entfer­nung verlangt.

2010 veröf­fent­lichte der Lobby­ver­band BWE diese irrefüh­rende Ausle­gung der Geset­zes­lage. Wenn Sie auf dieses Bild klicken, öffnet sich ein ganzes Sammel­su­rium an Un- und Halbwahrheiten.

Auf Basis solcher mitun­ter unrea­lis­ti­scher Einschät­zun­gen werden Projekte kalku­liert, an deren Laufzeit­ende damit zu rechnen ist, dass die Kosten für den dann nötigen Rückbau nicht vom Inves­tor gedeckt werden können. Als realis­ti­scher Richt­wert des Rückbaus werden ca. 10 % der Rohbau­kos­ten angenom­men – immer jedoch plus 40 % Kosten­ent­wick­lung für die Laufzeit von 20 Jahren.

Solche seriö­sen Kalku­la­tio­nen sind leider nicht die Regel.

Neben syste­ma­ti­scher Unter­schät­zung der Kosten ist zu beobach­ten, dass Bauher­ren versu­chen, die künfti­gen Erlöse aus der Verschrot­tung der Anlagen gegen die Rückbau­kos­ten aufzu­rech­nen. Die Bewer­tung dieser Erlöse auf bis zu 20 Jahren ist riskant, und das Geld stünde erst nach erfolg­rei­chem Verkauf zur Verfü­gung. Es wird aber zur sofor­ti­gen Bezah­lung der Abriss­fir­men benötigt.

Weiter­hin wird versucht, die nötigen Rückstel­lun­gen aus dem laufen­den Betrieb der Anlagen zu finan­zie­ren. Aus nahelie­gen­den Gründen entspricht dies keiner vollstän­di­gen Haftung.

Die Anfor­de­run­gen, die die Geneh­mi­gungs­be­hör­den an jene Rückstel­lun­gen stellen, sind für die Sicher­stel­lung unter­neh­me­ri­scher Verant­wor­tung und die Wahrung gesell­schaft­li­cher Inter­es­sen entschei­dend. Genau diese Anfor­de­run­gen unter­schei­den sich jedoch in der Praxis lokal erheb­lich. Während mancher­orts penibel geprüft wird, reichen den Geneh­mi­gungs­be­hör­den andern­orts Absichts­er­klä­run­gen aus.

Dass die oben in Großbuch­sta­ben gestell­ten Fragen in vielen Fällen mit

DIE GESELL­SCHAFT

zu beant­wor­ten sein wird, kann bei der gegen­wär­ti­gen Praxis nicht ausge­schlos­sen werden.

deserted wind turbin in hawaii

Auf Hawaii rosten ausge­diente Windkraft­an­la­gen zu Hunder­ten vor sich hin. Foto: Privat.

Dass derar­tige Bilder auch in Deutsch­land mindes­tens punktu­ell landschafts­prä­gend sein werden, steht zu befürchten.

Das darf nicht sein.

Die Lösung

Gegen irrefüh­rende Werbung und grenz­wer­tige Geschäfts­prak­ti­ken vorzu­ge­hen, steht jedem Bürger frei. Die Mitglie­der der VERNUNFTKRAFT. sind hier bereits im Sinne der Aufklä­rung aktiv.

Zur Sicher­stel­lung der unter­neh­me­ri­schen Verant­wor­tung im Bereich des Rückbaus, d.h. der Wieder­her­stel­lung der durch Windkraft­pro­jekte außer Kraft gesetz­ten ökolo­gi­schen Funktio­nen von Böden und der Ästhe­tik der Landschaft, ist jedoch von gesetz­ge­be­ri­scher Seite Handeln angezeigt:

Wann immer die Nutzung einer Anlage beendet wird, muss sofort eine finan­zi­elle Sicher­heit für alle Rückbau­maß­nah­men greifen.

Die einzige Sicher­heit für den Verpächter/Grundstückseigner und letzt­lich für die Gesell­schaft bietet eine unwider­ruf­li­che Bankga­ran­tie über den zu erwar­ten­den Wert des gesam­ten Rückbaus.

Diese ist bundes­weit seitens der Geneh­mi­gungs­be­hör­den einzu­for­dern. Zur Taxie­rung der in Anschlag zu bringen­den Kosten sind trans­pa­rente und bundes­weit einheit­li­che Verfah­ren einzu­set­zen. Diese Verfah­ren sind von recht­lich und finan­zi­ell unabhän­gi­gen Unter­neh­men anzuwenden.


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