Verlän­gerte Anfangsvergütung
Betrei­ber von Windkraft­an­la­gen erhal­ten für den in ihren Anlagen produ­zier­ten Strom feste Vergü­tun­gen. Und zwar ganz unabhän­gig davon, ob dieser gerade gebraucht wird oder nicht. Diese Festpreis- und Abnah­me­ga­ran­tie ist ein Kernbe­stand­teil der gegen­wär­ti­gen Förde­rung der Erneu­er­ba­ren Energien.

 

Unver­nünf­ti­ges > Die Abnah­me­ga­ran­tie führt zu der parado­xen Situa­tion, dass die deutschen Strom­ver­brau­cher immer häufi­ger dafür zahlen, dass Strom nicht produ­ziert oder ins Ausland verschenkt wird. Mehr… Die Festpreise, insbe­son­dere deren intrans­pa­rente Ausge­stal­tung, bergen eine andere Absur­di­tät, die wir hier näher beleuch­ten wollen: Das vermeint­lich der Ökolo­gie dienende Erneu­er­bare Energien Gesetz setzt Anreize zum Flächen­ver­brauch und zur Natur­zer­stö­rung.

 

Hinweis (2.6.15): Der nachfol­gende Text wurde im Jahr 2013 verfasst. Im Zuge der letzten EEG-“Reform” 2014 wurden die Vergü­tungs­sätze leicht gesenkt; die unten­ste­hen­den Zahlen sind somit nicht aktuell. Grund­le­gende Syste­ma­tik – je schlech­ter der Stand­ort, desto höher die Subven­tion pro erzeug­ter kWh – besteht jedoch nach wie vor. Aus §29 wurde §49, das Prinzip blieb bestehen und soll gemäß Wunsch­vor­stel­lung grüner Minis­ter noch verstärkt werden. Eine Aktua­li­sie­rung finden Sie hier

 

 

Paragraph 29 Abs. 2 EEG 


Die relevante Vorschrift ist Paragraph 29 Abs. 2 EEG.

Sie lautet:

 § 29 Windener­gie

(1) Für Strom aus Windener­gie­an­la­gen beträgt die Vergü­tung 4,87 Cent pro Kilowatt­stunde (Grund­ver­gü­tung).

(2) Abwei­chend von Absatz 1 beträgt die Vergü­tung in den ersten fünf Jahren ab der Inbetrieb­nahme der Anlage 8,93 Cent pro Kilowatt­stunde (Anfangs­ver­gü­tung). Diese Frist verlän­gert sich um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenz­er­trags, um den der Ertrag der Anlage 150 Prozent des Referenz­er­trags unter­schrei­tet. Referenz­er­trag ist der errech­nete Ertrag der Referenz­an­lage nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz. Die Anfangs­ver­gü­tung erhöht sich für Strom aus Windener­gie­an­la­gen, die vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genom­men worden sind, um 0,48 Cent pro Kilowatt­stunde (System­dienst­leis­tungs-Bonus), wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbetrieb­nahme die Anfor­de­run­gen nach § 6 Absatz 5 nachweis­lich erfüllen.

 

Um diesen Text zu verste­hen, muss man sich zunächst die Begriffe „System­dienst­leis­tungs­bo­nus“ und „Referenz­er­trag“ erschließen.

  • SDL-Bonus und Referenzertrag

Der sogenannte SDL-Bonus ist eine Prämie für die Erfül­lung techni­scher Mindest­an­for­de­run­gen, die dem Schutz des Strom­net­zes dienen. Stark verein­facht kann man dies als Beloh­nung für den Einbau eines Abschalt­knop­fes auffas­sen. Dieser SDL-Bonus wird allen gegen­wär­tig geplan­ten Anlagen gewährt.

Kompli­zier­ter und für unser Thema relevan­ter ist das Konzept des Referenz­er­trags. In der nicht gerade intui­tiv verständ­li­chen Anlage 3 zum Erneu­er­ba­ren Energien Gesetz ist dieser wie folgt definiert:

 1. Eine Referenz­an­lage ist eine Windener­gie­an­lage eines bestimm­ten Typs, für die sich entspre­chend ihrer von einer dazu berech­tig­ten Insti­tu­tion vermes­se­nen Leistungs­kenn­li­nie, an dem Referenz­stand­ort ein Ertrag in Höhe des Referenz­er­tra­ges errech­net.2. Der Referenz­er­trag ist die für jeden Typ einer Windener­gie­an­lage einschließ­lich der jewei­li­gen Naben­höhe bestimmte Strom­menge, die dieser Typ bei Errich­tung an dem Referenz­stand­ort rechne­risch auf Basis einer vermes­se­nen Leistungs­kenn­li­nie in fünf Betriebs­jah­ren erbrin­gen würde. Der Referenz­er­trag ist nach den allge­mein anerkann­ten Regeln der Technik zu ermit­teln; die Einhal­tung der allge­mein anerkann­ten Regeln der Technik wird vermu­tet, wenn die Verfah­ren, Grund­la­gen und Rechen­me­tho­den verwen­det worden sind, die enthal­ten sind in den Techni­schen Richt­li­nien für Windener­gie­an­la­gen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermitt­lung des Referenz­er­trags gelten­den Fassung der Förder­ge­sell­schaft Windener­gie e. V. (FGW) 1).3. Der Typ einer Windener­gie­an­lage ist bestimmt durch die Typen­be­zeich­nung, die Rotor­kreis­flä­che, die Nennleis­tung und die Naben­höhe gemäß den Angaben des Herstel­lers.

4. Der Referenz­stand­ort ist ein Stand­ort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Vertei­lung mit einer mittle­ren Jahres­wind­ge­schwin­dig­keit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem Grund, einem logarith­mi­schen Höhen­pro­fil und einer Rauhig­keits­länge von 0,1 Metern.

5. Die Leistungs­kenn­li­nie ist der für jeden Typ einer Windener­gie­an­lage ermit­telte Zusam­men­hang zwischen Windge­schwin­dig­keit und Leistungs­ab­gabe unabhän­gig von der Naben­höhe. Die Leistungs­kenn­li­nie ist nach den allge­mein anerkann­ten Regeln der Technik zu ermit­teln; die Einhal­tung der allge­mein anerkann­ten Regeln der Technik wird vermu­tet, wenn die Verfah­ren, Grund­la­gen und Rechen­me­tho­den verwen­det worden sind, die enthal­ten sind in den Techni­schen Richt­li­nien für Windener­gie­an­la­gen, Teil 2, der Förder­ge­sell­schaft Windener­gie e. V. (FGW) 1) in der zum Zeitpunkt der Ermitt­lung des Referenz­er­tra­ges gelten­den Fassung. Soweit die Leistungs­kenn­li­nie nach einem vergleich­ba­ren Verfah­ren vor dem 1. Januar 2000 ermit­telt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermit­tel­ten Leistungs­kenn­li­nie heran­ge­zo­gen werden, soweit im Geltungs­be­reich dieses Geset­zes nach dem 31. Dezem­ber 2001 nicht mehr mit der Errich­tung von Anlagen des Typs begon­nen wird, für den sie gelten.

6. (aufge­ho­ben)

7. Zur Vermes­sung der Leistungs­kenn­li­nien nach Nummer 5 und zur Berech­nung der Referenz­erträge von Anlagen­ty­pen am Referenz­stand­ort nach Nummer 2 sind für die Zwecke dieses Geset­zes die Insti­tu­tio­nen berech­tigt, die entspre­chend der techni­schen Richt­li­nie Allge­meine Anfor­de­run­gen an die Kompe­tenz von Prüf- und Kalibrier­la­bo­ra­to­rien (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 2000 2), entspre­chend von einer staat­lich anerkann­ten oder unter Betei­li­gung staat­li­cher Stellen evalu­ier­ten Akkre­di­tie­rungs­stelle akkre­di­tiert sind.8. Bei der Anwen­dung des Referenz­er­tra­ges zur Bestim­mung des verlän­ger­ten Zeitraums der Anfangs­ver­gü­tung ist die instal­lierte Leistung zu berück­sich­ti­gen, höchs­tens jedoch dieje­nige Leistung, die die Anlage aus geneh­mi­gungs­recht­li­chen Gründen nach dem Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­setz maximal erbrin­gen darf. Tempo­räre Leistungs­re­du­zie­run­gen insbe­son­dere auf Grund einer Regelung der Anlage nach § 11 sind nicht zu berücksichtigen.

 

Im Klartext:

Der ominöse Referenz­er­trag ist eine am Schreib­tisch definierte, von techni­schen Parame­tern abhän­gige Erwartungsgröße.

Sie gibt für jeden auf dem Markt befind­li­chen Anlagen­typ an, mit wieviel Strom­erzeu­gung inner­halb von 5 Jahren unter bestimm­ten normier­ten Bedin­gun­gen zu rechnen ist.

Wie alle ratio­na­len Inves­to­ren, errich­ten Windpark­be­trei­ber ihre Anlagen nicht aus misan­thro­pi­schen oder ideel­len Motiven, nicht um die Welt zu retten oder zu verschö­nern, sondern in erste Linie mit dem Ziel, eine positive und möglichst hohe Rendite auf das einge­setzte Kapital zu erzielen.

Um kalku­lie­ren zu können, ob sich eine solche Inves­ti­tion lohnt, müssen Windpark­be­trei­ber also abschät­zen, welche Vergü­tungs­summe – sprich welches Subven­ti­ons­vo­lu­men – sie mit ihren Anlagen über den Kalku­la­ti­ons­zeit­raum von 20 Jahren erzie­len können.

Dafür ist der zu erwar­tende Produk­ti­ons­er­trag (Strom­menge x Vergü­tungs­satz) entscheidend.

Die zu erwar­tende Strom­menge wird von der Windstärke und –regel­mä­ßig­keit sowie topogra­fi­schen und techni­schen Gegeben­hei­ten bestimmt.

In einem halbwegs markt­wirt­schaft­li­chen System wäre davon auszu­ge­hen, dass Anlagen an solchen Stand­or­ten errich­tet werden, die hinsicht­lich dieser Krite­rien – im Wesent­li­chen hinsicht­lich Stärke und Verläss­lich­keit des Windes – optimal sind.

Dank EEG ist dies nicht unbedingt so, denn der zweite Faktor, der Vergü­tungs­satz ist nicht konstant.

Die durch­schnitt­li­che Vergü­tung pro kWh ist über die der Kalku­la­tion zugrunde liegen­den 20 Jahre dort am höchs­ten, wo die Bedin­gun­gen zur Windstrom­pro­duk­tion am schlech­tes­ten sind.

Die Textauf­gabe des § 29 Abs. 2 EEG lässt sich in Formeln ausdrücken:

 (1)tA = [5a + 1/6a (1,5 – EE/RE) x 100/0,75]
   
 (2)SD = [(A+SDL) x (tA) + G x (20a – tA)] /20a

mit

tA : Zeitraum, über den die Anfangs­ver­gü­tung gewährt wird.

A: Anfangs­ver­gü­tung (Cent/kWh)

SDL: System­dienst­leis­tungs­bo­nus

G: Grund­ver­gü­tung (Cent/kWh)

a: Jahr

EE: erwar­te­ter Ertrag (kWh)

RE: Referenz­er­trag (kWh)

SD: durch­schnitt­li­che Subven­tion über die 20 Jahre (Cent/kWh)

Das Verhält­nis EE/RE lässt sich für unter­schied­li­che Regio­nen anhand von Daten des deutschen Wetter­diens­tes taxieren.

Laut deutschem Wetter­dienst gelten Stand­orte mit zu erwar­ten­den Erträ­gen von über 100% des Referenz­er­trags als für die Windkraft­nut­zung gut geeignet.

Stand­orte mit zu erwar­ten­den Erträ­gen von 85 – 100 % des Referenz­er­trags gelten als für die Windkraft­nut­zung mäßig geeignet.

Stand­orte mit zu erwar­ten­den Erträ­gen von unter 85% des Referenz­er­trags gelten als für die Windkraft­nut­zung schlecht geeignet.

Nun ergibt sich gemäß Art. 29 Abs. 2 EEG bzw. obigen Formeln für Windin­dus­trie­an­la­gen diese Vergütungsstruktur:

Erwar­te­ter Ertrag in % des ReferenzertragsEignung des Stand­orts nach deutschem WetterdienstDurch­schnitt­li­che Subven­tion pro kWh über 20 Jahre
130gut7,01
1207,52
1108,02
100mäßig8,53
909,03
80schlecht9,41
709,41
609,41

Die Subven­tio­nie­rung pro Kilowatt­stunde ist demnach an schlech­ten Stand­or­ten deutlich höher als an vergleichs­weise guten Standorten.

Wenn man noch den zeitli­chen Verlauf der Zahlungs­ströme berück­sich­tigt und entspre­chende Diskon­tie­run­gen vornimmt, frühe Zahlun­gen also höher gewich­tet, wird diese Verzer­rung noch stärker. Der Einfach­heit halber abstra­hie­ren wir davon.

Für eine Anlage mit einem unter­stell­ten energe­ti­schen Fünfjah­res­er­trag von 24.000.000 kWh ergibt sich in Abhän­gig­keit von der Stand­ort­wahl diese monetäre Ertragsstruktur:

Beispielrechnung verl anfangsvergütung

 

Wenn man berück­sich­tigt, dass zu diesem “Preis­ef­fekt” der Subven­tion pro kWh noch ein “Mengen­ef­fekt” hinzu­kommt – derge­stalt, dass der energe­ti­sche Fünfjah­res­er­trag je nach Stand­ort­güte unter­schied­lich ist – ergibt sich dieses Bild: 

verl anf

Die gestri­chelte Linie unter­stellt, dass die beson­dere Absur­di­tät nicht existiert, jede kWh also gleich stark subven­tio­niert wird. Die Vorschrift § 29 (a) bewirkt die Konve­xi­tät der durch­ge­zo­ge­nen Linie.

Unsere Berech­nun­gen können Sie anhand dieser Excel-Tabelle nachvollziehen.

Zwischen­fa­zit: Paragraph 29 Abs. 2 EEG erhöht die betriebs­wirt­schaft­li­che Renta­bi­li­tät volks­wirt­schaft­lich beson­ders unsin­ni­ger Inves­ti­tio­nen gegen­über der betriebs­wirt­schaft­li­chen Renta­bi­li­tät volks­wirt­schaft­lich etwas weniger unsin­ni­ger Investitionen.

Der deutsche Wetter­dienst stellt Karten bereit, auf der die Windkraft­eig­nung gemäß der oben definier­ten Schwel­len­werte einge­zeich­net ist.

DeutschlandDiese Karte können Sie hier vergrö­ßert betrachten.

Demnach sind die 3100 Windkraft­an­la­gen im Land des Leitsterns in Sachen Erneu­er­bare Energien allesamt an mäßig bis schlecht geeig­ne­ten Stand­or­ten errich­tet. Ihre einzel­wirt­schaft­li­che Renta­bi­li­tät hängt damit unmit­tel­bar an dieser Vorschrift.

Die flächen­de­cken­den Ansamm­lun­gen von Windkraft­an­la­gen im südli­chen Sachsen-Anhalt, um die Gegend von Halle herum, befin­den sich demnach allesamt an schlech­ten Stand­or­ten. Der subjek­tive Eindruck, dass diese Anlagen meistens still­ste­hen, trügt nicht.

Recht wider­sin­nig erschei­nen auch die Ausbau­pläne für die Windener­gie im Land Hessen. Siehe hier die entspre­chende Karte.

Beispiels­weise ist der Werra-Meiss­ner-Kreis – völlig unabhän­gig von der wertvol­len Natur und seiner Eigen­schaft als Hot-Spot der biolo­gi­schen Vielfalt – allein aufgrund dieser meteo­ro­lo­gi­schen Fakto­ren nahezu in Gänze ungeeig­net zur Ansied­lung von Windkraft­in­dus­trie. Dass die dorti­gen ökolo­gi­schen Himmels­fahrts­pro­jekte dennoch einzel­wirt­schaft­lich lukra­tiv sind, hängt einzig und allein an der gut versteck­ten Absur­di­tät des § 29 Abs. 2 EEG. Gleiches gilt für den Reinhards­wald. Ausge­rech­net die rote Ecke am obers­ten Zipfel links der Weser soll als Stand­ort für 70 Windin­dus­trie­an­la­gen herhal­ten. Ein märchen­haf­ter Wald, das Schatz­haus der europäi­schen Wälder, soll dafür zerstört werden. Ähnli­ches gilt für den Taunus­kamm bei Wiesba­den und für viele der jetzt zur Dispo­si­tion stehen­den Natur- und Kultur­räume in unserem Land.

Sie können hier nachse­hen, wie es sich mit der Windkraft­eig­nung der bei Ihnen gefähr­de­ten Gebiete verhält. Sofern es sich um ein rot einge­zeich­ne­tes Gebiet handelt, können Sie davon ausge­hen, dass § 29 Abs. 2 EEG eine, wenn nicht die wesent­li­che Bedro­hung für die Natur bei Ihnen vor Ort darstellt.

Subven­tio­nie­rung als Triebfeder


Die zentrale Trieb­fe­der hinter der ökolo­gi­schen und ökono­mi­schen Unver­nunft ist ein Subven­ti­ons­sys­tem, das beson­ders unsin­nige Inves­ti­tio­nen mit beson­ders hohen Subven­tio­nen belohnt.

Dabei kann sich lukra­ti­ver Unsinn nicht nur in der Wahl des Stand­orts, sondern auch in der Dimen­sio­nie­rung von Anlagen ausdrücken:

Eine überdi­men­sio­nierte Anlage lohnt sich unter den in obiger Tabelle ables­ba­ren Umstän­den eher, als eine kleinere, aber besser ausge­las­tete und somit in energe­ti­scher Hinsicht adäqua­ter dimen­sio­nierte Alter­na­tive. Eine überdi­men­sio­nierte Anlage bietet die Gewähr, unter der magischen Schwelle von 82,5% des Referenz­er­trags zu bleiben und so in den vollen Genuss der verlän­ger­ten Anfangs­ver­gü­tung zu kommen. Eine richtig dimen­sio­nierte Anlage ist aus Sicht des Projek­tie­rers riskant bzw. subop­ti­mal. Das für die Windkraft struk­tu­relle Missver­hält­nis zwischen Kapazi­tät und Leistung wird durch die Vorschrift des § 29 (2) EEG also noch künst­lich verstärkt.

Damit keine Missver­ständ­nisse aufkommen: 

Wir wollen mit diesen Überle­gun­gen nicht dem weite­ren zügel­lo­sen Ausbau der Windkraft im bereits sehr stark gebeu­tel­ten Nordens unseres Landes das Wort reden.

Wir wollen ledig­lich darauf hinwei­sen, dass dieses an sich unsin­nige Subven­ti­ons­sys­tem auch in sich hochgra­dig irratio­nal ist und dass diese interne Irratio­na­li­tät die zentrale Ursache ökolo­gi­schen Frevels ist.

Wenn man Windkraft überhaupt weiter ausbauen will, so sollte dies zumin­dest auf eine ökono­misch halbwegs ratio­nale Weise erfol­gen. Sei es, dass vergleichs­weise gute Stand­orte stärker genutzt (Re-Powering) werden oder neue Techno­lo­gien zum Einsatz kommen.

Eine ökono­misch sinnvol­lere (bzw. weniger ausge­prägt sinnlose) Nutzung würde gegen­über dem Status Quo Ressour­cen freiset­zen, die es erlau­ben, Natur­schutz­be­lange stärker zu berücksichtigen.

Ein Quoten­mo­dell würde jeden­falls diesem tabel­la­risch dokumen­tier­ten Unsinn ein sofor­ti­ges Ende bereiten.

Solange das EEG und insbe­son­dere dessen § 29 Abs. 2 Bestand haben, haben Lokal- und Landes­po­li­ti­ker alle Anreize, insbe­son­dere die tiefro­ten und ungeeig­ne­ten Flächen zur Ansied­lung von Windkraft­in­dus­trie heranzuziehen.

Alle Anlagen, die unter diesen gesetz­li­chen Bedin­gun­gen ans Netz gehen, besche­ren den Betrei­bern auf 20 Jahre fest kalku­lier­bare Einnahmen.

Kein Wunder, dass dies bei klammen Kommu­nen Begehr­lich­kei­ten weckt.

Nahelie­gend, dass sich kommu­nale Unter­neh­men zusam­men­schlie­ßen, um beispiels­weise als “Stadt­werke Union” die Anfangs­in­ves­ti­tion stemmen und den dank Subven­tion renta­blen Raubbau an der Natur finan­zie­ren zu können.


Zu beobach­ten ist ein Subven­ti­ons­wett­lauf zulas­ten der Allge­mein­heit und der Natur.


Hinter diesem zerstö­re­ri­schen Wettlauf steht im Wesent­li­chen die abstruse Arith­me­tik dieser unschein­ba­ren Vorschrift.

Wie sensi­tiv die derzei­ti­gen völlig unkoor­di­nier­ten Ausbau­pläne der Bundes­län­der bezüg­lich kleins­ter Änderun­gen an dieser Arith­me­tik sind, verdeut­licht die Aussage des Chef-Lobby­is­ten des Energie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men Green­peace Energy:

Wenn die von BM Dr. Rösler und BM Altmaier venti­lier­ten Pläne („Strom­preis­bremse“) umgesetzt würden, würde südlich von Hanno­ver kein Windrad mehr gebaut, lautet dessen als düstere Prophe­zei­ung inten­dierte Prognose. Sie können das hier hören.

Ein Brand­brief der Windener­gie­bran­che, demzu­folge diesel­ben Kürzungs­pläne 80% aller in Nordrhein-Westfa­len geplan­ten neuen Windpark­pro­jekte akut gefähr­den, ist hier zu lesen und deutet in dieselbe Richtung.

Fazit

Unsere als Hoffnungs­schim­mer inten­dierte These:

Wenn die Absur­di­tät des Paragra­phen § 29 Abs. 2 besei­tigt würde, würde nirgendwo mehr ein weite­res volks­wirt­schaft­lich nutzlo­ses Windrad gebaut. Allen­falls würden bestehende Anlagen an den „guten“ Stand­or­ten durch leistungs­fä­hi­gere ersetzt.

Die Natur, die Menschen und die Wirtschaft könnten aufatmen.

Für uns klingt das nach Nachhal­tig­keit.

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