Bürger­be­tei­li­gung bei Windkraftanlagen

 

Bürger­be­tei­li­gung gilt als politi­sches Wunder­mit­tel zur Steige­rung der Akzep­tanz von “Energiewende”-Projekten aller Art. Insbe­son­dere die finan­zi­elle Betei­li­gung am Windkraft­aus­bau wird den Bürgern von verschie­de­nen Seiten angepriesen. 

 

Welche Sicher­heit bieten Bürger­be­tei­li­gun­gen? Was sind finan­zi­elle Verspre­chun­gen wirklich wert? 

- Eine Betrach­tung  von Dipl.-Kfm. Dr. Karl-Heinz Glandorf -

Bürger­be­tei­li­gung“ wird häufig als Schlüs­sel für eine erfolg­rei­che Umset­zung der Energie­wende gesehen. „Die Energie­wende gelingt nur als Gemein­schafts­pro­jekt“, heißt es auf Inter­net­sei­ten der Bundesregierung.

Für Die Grünen, Inter­es­sen­ver­tre­ter der regene­ra­ti­ven Energie­wirt­schaft und schein­bar unabhän­gige Insti­tu­tio­nen wie Umwelt­ver­bände und Kirchen wird Bürger­be­tei­li­gung aus unter­schied­li­chen Gründen angestrebt.

Zwei Aspekte von Bürger­be­tei­li­gung sind zu unterscheiden:

  • Zum einen wird Bürger­be­tei­li­gung als Einbin­dung der Bevöl­ke­rung in den politi­schen Willens­bil­dungs- und Planungs­pro­zess verstan­den. Man hofft, durch offene und frühzei­tige Infor­ma­tion den Bürger einzu­bin­den und von notwen­di­gen Inves­ti­tio­nen zu überzeu­gen. Gegen solches Handeln, wenn es denn wirklich offen ist und dem Bürger wirklich Mitspra­che gewährt, gibt es nichts einzuwenden.
  • Zum anderen wird Bürger­be­tei­li­gung als finan­zi­elle Betei­li­gung verstan­den. Der Bürger soll sich an Inves­ti­tio­nen betei­li­gen und einen wirtschaft­li­chen Nutzen erzie­len. Auch dagegen ist im Prinzip nichts einzu­wen­den. Bedenk­lich wird es aber, wenn über hohe Rendi­te­ver­spre­chun­gen den Bürgern ihre Zustim­mung abgekauft werden soll. Das ist ethisch zumin­dest dann fragwür­dig, wenn der Geldvor­teil mit gesund­heit­li­chen Risiken und Einbu­ßen beim Natur­schutz verbun­den ist. Auch der eigene wirtschaft­li­che Vorteil zu Lasten anderer ist ethisch fragwür­dig.  Schließ­lich muss hinter­fragt werden, ob ein finan­zi­el­ler Vorteil für den einzel­nen Inves­tor wirklich zu erwar­ten ist und welche Risiken damit verbun­den sind.

Unter­schied­li­che finan­zi­elle Betei­li­gun­gen bedin­gen unter­schied­li­che Risiken

Dass finan­zi­elle Bürger­be­tei­li­gung wirtschaft­li­che Risiken beinhal­ten kann, hat schon die Diskus­sion über die Bürger­di­vi­dende für die Betei­li­gung am Trassen­bau gezeigt, deren Verlauf die Frank­fur­ter Allge­meine Zeitung dokumen­tiert hat:

  • Anwoh­ner sollen an Strom­tras­sen verdie­nen“, unter dieser Überschrift wird das Projekt am 06.07.2013 vorgestellt.
  • Sichere Rendi­ten lassen Gegner des Netzaus­baus kalt“ lautet die Überschrift eines Betrags vom 12.07.2013 über die Ergeb­nisse einer Befra­gung des Forschungs­zen­trums Jülich zur Akzep­tanz an den Beteiligungen.
  • Im Leitar­ti­kel „Nicht mit leeren Händen“ vom 17.07.2013 wird die Heraus­for­de­rung der Bürger­di­vi­dende umfas­send analy­siert. Die „Bürger­di­vi­dende“ wird als eine Rechnung mit vielen Unbekann­ten bezeich­net, „ganz ein Kind der Energiewende.“
  • Im Beitrag „“Bürger­di­vi­dende“ für Netzaus­bau birgt hohe Risiken“ vom 22.07.2013 wird über die Recher­chen der Frank­fur­ter Allge­mei­nen Sonntags­zei­tung bei Analys­ten und Fonds­ma­na­gern berich­tet, die die Betei­li­gung einhel­lig für Klein­spa­rer als nicht empfeh­lens­wert einstufen. 
  • Im Beitrag „Auch Anleger­schüt­zer skeptisch“ vom 23.07.2013 werden Vorbe­halte der Deutschen Schutz­ver­ei­ni­gung für Wertpa­pier­be­sitz (DSW) erwähnt.
  • Schließ­lich warnen auch die Verbrau­cher­zen­tra­len von Hamburg und Baden-Württem­berg. „Warnung vor Bürger­an­leihe für Strom­lei­tun­gen“, so die Überschrift vom 06.08.2013.
  • Über die Akzep­tanz beim Pilot­pro­jekt Westküs­ten­lei­tung in Schles­wig-Holstein heißt es am 12.08.2013 „Bürger­an­leihe kaum nachge­fragt“.
  • Der Beitrag „Tennet floppt mit Projekt Bürger­lei­tung“stellt am 17.10.2013 das Schei­tern des Projekts fest. 
  • Im Kommen­tar „Daseins­vor­sorge“ heißt es am 05.11.2013:  „Die politi­schen Energie­ma­na­ger haben sich in ein Dilemma manövriert. Sie möchten die Energie­wende dezen­tral und „bürger­nah“ durch­set­zen und begrü­ßen deshalb „Bürger­wind­parks“ oder „Bürger­an­lei­hen“. Das hört sich nach Freiheit an, doch bei näherer Betrach­tung ist es nichts anderes als die Erfül­lung staat­li­cher Ziele mit subven­tio­nier­ten Mitteln“.  

Risiken bergen beileibe nicht nur die geplan­ten neuen Betei­li­gungs­for­men für den Trassenbau.

Auch die bestehen­den Betei­li­gungs­for­men an Windkraft­an­la­gen und Photo­vol­ta­ik­an­la­gen sind grund­sätz­lich mit erheb­li­chen Risiken verbun­den. Risiken, die durch die Technik, die tatsäch­li­che Wind- und Sonnen­leis­tung sowie die Förder­be­din­gun­gen bedingt sind. Diese Risiken gelten unabhän­gig von der Rechts­form der Betei­li­gung. Da bei den angebo­te­nen Betei­li­gun­gen die Rechts­form im Vorder­grund steht, soll zunächst auf die beson­de­ren Risiken der unter­schied­li­chen Rechts­for­men einge­gan­gen werden. Risiken bergen auch Anlei­hen z. B. von Herstel­lern regene­ra­ti­ver Energieanlagen. 


Energie­ge­nos­sen­schaf­ten und ihre Risiken

Die Energie­ge­nos­sen­schaft ist wird oft als ideale und nahe liegende Lösung darge­stellt. So auch auf den entspre­chen­den Inter­net­sei­ten der Bundesregierung. 

Die Grünen propa­gie­ren das Genos­sen­schafts­mo­dell, um den Energie­kon­zer­nen dezen­trale Struk­tu­ren entgegenzusetzen.

Schließ­lich sieht der Deutsche Genos­sen­schafts- und Raiff­ei­sen­ver­band (DGRV) die Chance, über Energie­ge­nos­sen­schaf­ten der Genos­sen­schafts­idee neue Impulse zu geben.

Ist die Energie­ge­nos­sen­schaft also eine Ideallösung?

Der Begriff “Energie­ge­nos­sen­schaft” wirkt zumin­dest Vertrauen erweckend. Viele schät­zen die beson­dere Sicher­heit von Volks­ban­ken und Raiff­ei­sen­ban­ken, die mit ihrem Insti­tuts­schutz über den Einla­gen­schutz  anderer Banken hinaus­geht. Doch: Wer davon ausgeht, dass es eine entspre­chende Siche­rungs­ein­rich­tung für Energie­ge­nos­sen­schaf­ten gibt, irrt.

  • Es gibt keine Siche­rungs­ein­rich­tung von Energie­ge­nos­sen­schaf­ten, die bei Insol­venz einer Einzel­ge­nos­sen­schaft einsprin­gen könnte. Solche Siche­rungs­ein­rich­tun­gen gibt es zwar auch bei klassi­schen Waren­ge­nos­sen­schaf­ten nicht. Die Betei­li­gung in einer Energie­ge­nos­sen­schaft ähnelt aber eher dem Bankge­schäft als dem Waren­ge­schäft. Wer sich bei einer Energie­ge­nos­sen­schaft engagiert, inves­tiert Geldbe­träge über eine lange Zeit und sollte daher auf Sicher­heit achten und sich sorgfäl­tig informieren.
  • Wer einer Energie­ge­nos­sen­schaft beitre­ten will,  ist in dieser Hinsicht in einer schlech­te­ren Situa­tion als bei anderen Anlage­mög­lich­kei­ten in regene­ra­tive Energien. Die Prospekt­haf­tung, die bei der Zeich­nung von Genuss­schei­nen und Fonds­be­tei­li­gun­gen gilt, schließt Betei­li­gun­gen in Energie­ge­nos­sen­schaf­ten nicht ein. Es gibt also für die Betei­li­gung in Energie­ge­nos­sen­schaf­ten keine entspre­chend rigoro­sen Vorga­ben für die Risikoinformation.
  • Aus der Genos­sen­schafts­or­ga­ni­sa­tion wird dagegen argumen­tiert, eine Prüfung von Energie­ge­nos­sen­schaf­ten durch die Finanz­auf­sicht BaFin sei nicht notwen­dig. Genos­sen­schaf­ten hätten bereits eine sehr strenge und gründ­li­che Prüfung durch die Genos­sen­schafts­ver­bände erfah­ren (§2 Abs.1 VermAnlG). Eine doppelte Prüfung durch die BaFin und ein Verkaufs­pro­spekt seien somit nicht erfor­der­lich. Genos­sen­schaf­ten hätten keine feste Inves­ti­ti­ons­stra­te­gie in ein Projekt sondern betrie­ben meist viele Projekte unter einem Dach. Ein projekt­be­zo­ge­ner Prospekt wäre somit irrefüh­rend. Genos­sen­schafts­mit­glie­der betei­lig­ten sich nicht an einem Projekt oder einem Fond sondern an einem opera­tiv tätigen Unternehmen. 

Dieser Einschät­zung zu projekt­be­zo­ge­nen Risiken muss wider­spro­chen werden. 

Die Energie­ge­nos­sen­schaft Starken­burg, auf die in der Broschüre „Energie­ge­nos­sen­schaf­ten“ des DGRV hinge­wie­sen wird, spricht beim Bau einer Windkraft­an­lage in Ober-Beerbach selbst von einem „Projekt WindSTARK1“ und erwähnt in der Broschüre auch Risiken. Die Risiko­be­schrei­bung ist aber sehr kurz gefasst und wenig konkret. 

Die Projekt­pla­nung wurde mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewis­sen durch­ge­führt. Alle Angaben und Entwick­lungs­pro­gno­sen beruhen auf dem heuti­gen Stand der Planun­gen und den vorbe­rei­te­ten Verträ­gen. Alle Berech­nun­gen und Progno­sen stellen den aus heuti­ger Sicht wahrschein­li­chen Verlauf des Projekts dar. Abwei­chun­gen von den erwar­te­ten Ergeb­nis­sen sind dennoch möglich. Ursachen hierfür können u. a. Änderun­gen in der Gesetz­ge­bung oder Recht­spre­chung sein, Abwei­chun­gen des Windpo­ten­ti­als oder sonstige Unwäg­bar­kei­ten. Eine Garan­tie und Haftung für den tatsäch­li­chen Eintritt der prognos­ti­zier­ten Ergeb­nisse kann daher nicht übernom­men werden.

Unter dem Punkt „Recht­li­che Risiken“ folgt noch ein konkre­ter Hinweis auf Risiken des Geneh­mi­gungs­ver­fah­rens. Unter dem Punkt „Finan­zi­elle Risiken“ wird betont, dass die Windpro­gno­sen belast­bar seien und für die Gesamt­be­trach­tung wichtig sei, dass die Laufzeit des Windra­des über 20 Jahre hinaus­gehe. Das sind Infor­ma­tio­nen, die eher Chancen als Risiken andeuten.

Dann wird noch darauf hinge­wie­sen, jedes Genos­sen­schafts­mit­glied hafte in Höhe seiner Geschäfts­an­teile und Nachrang­dar­le­hen hätten wie der Name schon sage Nachrang­cha­rak­ter. Theore­tisch sei ein Gesamt­ver­lust in Darle­hens­höhe möglich. Diese Infor­ma­tio­nen zeigen sicher­lich das Ausmaß des Risikos auf. Für eine angemes­sene Einschät­zung des Risikos fehlen aber eine detail­lierte Übersicht über sämtli­che Risiko­fak­to­ren und deren spezi­fi­sche Auswir­kun­gen, wie sie die Prospekt­haf­tung fordert.

Wer sich an einer Energie­ge­nos­sen­schaft betei­li­gen will, sollte daher vorher einen Blick in die umfang­rei­chen Risiko­be­schrei­bun­gen von Windfonds werfen. Eine Reihe der dort beschrie­be­nen Risiken sind fonds­be­zo­gen und daher auf Energie­ge­nos­sen­schaf­ten nicht übertrag­bar. Andere Risiken wie das der Gutachten‑, Planungs- und Geneh­mi­gungs­ri­siko, Bauher­ren­ri­siko, Einspei­se­ver­gü­tungs­ri­siko, Risiko der Strom­ein­spei­sung, Rückbau­kos­ten­ri­siko und nicht zuletzt das Winder­trags­ri­siko gelten auch für Betei­li­gun­gen an Energiegenossenschaften.

Die Anleger einer Energie­ge­nos­sen­schaft gehen Risiken ein, indem sie Eigen­ka­pi­tal einbrin­gen und nachran­gig gesicherte Darle­hen gewäh­ren. Die Sicher­heit von Dividen­den­zah­lun­gen und Zinsen auf Nachrang­dar­le­hen hängt davon ab, ob die angenom­me­nen Windleis­tun­gen wirklich erzielt werden.  Bleibt die Windleis­tung unter den Annah­men und der wirtschaft­li­che Erfolg aus, kümmert das Grund­stücks­ver­päch­ter und andere Projekt­be­tei­ligte wenig.  Verpäch­ter und Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men, die für die Wartung und Instand­hal­tung der Anlagen zustän­dig sind, die Planer und die Geschäfts­füh­rer erhal­ten ihr Geld. Das Risiko trägt der Anleger mit Eigen­ka­pi­tal und nachran­gi­gem Darle­hen. Darauf hat das Deutsch­land­ra­dio in der Sendung Umwelt und Verbrau­cher am 10.07.2013 hingewiesen.

Es ist eine Anmer­kung wert, dass die Bundes­tags­frak­tion Bündnis 90/Die Grünen am 13.08.2013 eine kleine Anfrage an die Bundes­re­gie­rung zum Thema „Anleger­schutz am Betei­li­gungs- und Finan­zie­rungs­markt“ gerich­tet hat und dabei auch die Proble­ma­tik von Nachrang­dar­le­hen angespro­chen hat. Die Anfrage richtet sich gegen Gefah­ren, die vom sog. grauen Kapital­markt ausge­hen. Die Grünen haben dabei wohl überse­hen, dass Nachrang­dar­le­hen gerade auch von Energie­ge­nos­sen­schaf­ten angebo­ten werden. Die Grünen weisen damit ungewollt auf eine Proble­ma­tik des grauen Kapital­markts hin, die grund­sätz­lich auch Energie­ge­nos­sen­schaf­ten betrifft.

Genuss­schein­an­la­gen und ihre Risiken

Anders als die Betei­li­gung an Energie­ge­nos­sen­schaf­ten, deren Risiken bisher wenig thema­ti­siert wurden, wird das Risiko von Genuss­schein­an­la­gen breit disku­tiert. So wird schon bei Wikipe­dia darauf hinge­wie­sen, dass Genuss­scheine kein gesetz­lich geregel­tes Wertpa­pier sind. Die Vertrags­ge­stal­tung müsse daher inten­siv geprüft werden. Der Rat eines Anwalts oder Steuer­be­ra­ters sei angesagt. Außer­dem sei eine Genuss­schein­an­lage nur nachran­gig gesichert.

Das Verbrau­cher­por­tal Baden-Württem­berg, das vom Verbrau­cher­schutz­mi­nis­te­rium des Landes, der Verbrau­cher­zen­trale Baden-Württem­berg und dem Zentrum für Europäi­schen Verbrau­cher­schutz e. V. getra­gen wird, warnt vor der Möglich­keit des Totalverlustes.

Unter “Hohe Gewinn­chan­cen bedeu­ten auch ein höheres Risiko“ heißt es dort u. a.:

Manche Anbie­ter werben mit sehr hohen Rendi­ten für Inves­ti­tio­nen in Windkraft, z. B. 8% Zins pro Jahr. Verbrau­cher sollten sich der Tatsa­che bewusst sein, dass eine hohe Rendi­te­er­war­tung meist auch mit einem erhöh­ten Risiko der Kapital­ein­lage einher­geht. So besteht etwa bei einer Inves­ti­tion in sogenannte Genuss­rechte das Risiko, dass Verbrau­cher bei einem Schei­tern des Windpro­jek­tes ihr inves­tier­tes Kapital vollstän­dig verlie­ren können.

Auch wenn ein Unter­neh­men jahre­lang die verspro­chene Rendite gezahlt hat, bedeu­tet das keine Sicher­heit für die Zukunft. Dies zeigt das Beispiel des führen­den Genuss­schein­an­bie­ters für Windkraft­in­vest­ment, Prokon. Die Verbrau­cher­zen­trale Hamburg hatte gegen irrefüh­rende Werbung des Unter­neh­mens geklagt und Recht erhal­ten. Mehr dazu hier.

Prokon hat sich gegen­über der Verbrau­cher­zen­trale Hamburg recht­lich verbind­lich verpflich­tet, wider­sprüch­li­che Angaben zu Vertrags­lauf­zeit und Kündi­gung seiner angebo­te­nen Genuss­rechte zu unterlassen.

Auch die Stiftung Waren­test hat schon vor länge­rer Zeit vor Prokon gewarnt (siehe Finanz­test 7/2011 „Prokon macht zu viel Wind“). Die Stiftung Waren­test hat diese Warnung vor Prokon-Genuss­rech­ten aktuell wieder­holt (Finanz­test 9/2013 „Prokon dreht ein großes Ding“).

Den grund­le­gends­ten Verdacht hat am 14.8.2013 das Fernseh­ma­ga­zin Plusmi­nus erhoben. Prokon mache gar nicht genug Gewinn, um die Zinsen an Anleger zu zahlen und greife statt­des­sen auf Einzah­lun­gen neuer Kunden zurück.

windige Versprechen

Hier geht’s zum Plusminus-Beitrag

Eine lesens­werte Einschät­zung über Prokon-Anleger und die Merkwür­dig­kei­ten des  Prokon-Geschäfts­mo­dells hat Spiegel-online am 03.11.2013 veröffentlicht. 

Geschlos­sene Fonds und ihre Risiken

Anleger können sich außer­dem über Geschlos­sene Fonds an Windparks betei­li­gen. Davor warnen  Verbrau­cher­schüt­zer grund­sätz­lich. Der Bundes­ver­band der Verbrau­cher­zen­tra­len fordert ein Verbot des aktiven Vertriebs an Privat­an­le­ger, wie es in den aller­mei­sen EU-Staaten besteht. Anleger dürfen nicht davon ausge­hen, dass geschlos­sene Fonds für die Anlage in Windparks weniger riskant sind. Die Prospekte der Anbie­ter beschrei­ben die Risiken der Anleger sehr deutlich.

Der Prospekt der Green City Energie für den Windpark Bayeri­scher Odenwald widmet den „wesent­li­chen Risiken der Vermö­gens­an­lage“ 14 Seiten. Wer diese Seiten liest, weiß worauf er sich einlässt. Die Frage ist nur, ob Windener­gie­an­le­ger dies ernst nehmen oder als gesetz­li­che Vorschrift abtun, die für ein gutes Invest­ment, projek­tiert von guten Menschen, unnötig ist.

Unter­neh­mens­an­lei­hen und ihre Risiken

Statt sich an Windparks oder Energie­ge­nos­sen­schaf­ten, also an örtli­chen Energie­er­zeu­gern zu betei­li­gen, können inter­es­sierte Anleger auch Unter­neh­mens­an­lei­hen von Anlagen­her­stel­lern und Projek­tie­rungs­ge­sell­schaf­ten zeich­nen. Hier gelten die Risiko­hin­weise, die Anleger allge­mein bei Unter­neh­mens­an­lei­hen beach­ten sollten.

Das FAZ.NET-Börsenlexikon schreibt:

Anlei­hen gehören  für eine Unter­neh­mung zu den klassi­schen Mitteln der Beschaf­fung von Fremd­ka­pi­tal. Sie verbrie­fen einen Rückzah­lungs­an­spruch und Zinszah­lun­gen in bestimm­ter Höhe als Entgelt für die Überlas­sung des Kapitals. Während ein Inves­tor durch den Kauf von Aktien (Mit-)Eigentümer der Unter­neh­mung wird, sind die Inhaber von Anlei­hen Gläubi­ger.“

Was dies für für Anleger bedeu­ten kann, soll beispiel­haft an der Bericht­erstat­tung der Frank­fur­ter Allge­mei­nen Zeitung aufge­zeigt werden: 

  • Anleger wehren sich gegen Verluste in Mittel­stands­an­lei­hen“ lautet die Überschrift eines Beitrags vom 24.01.2013, in dem auf den Solar­zu­lie­fe­rer Sic Proces­sing GmbH und den Herstel­ler von Windkraft­tür­men Siag Schaaf verwie­sen wurde.
  • Vorsicht vor Unter­neh­mens­an­lei­hen“, so die Überschrift eines Beitrags vom 16.02.2013, in dem es weiter heißt: „ Nach einem sehr guten Jahr 2012 wächst die Gefahr einer speku­la­ti­ven Blasé beson­ders im Segment der Mittel­stands­an­lei­hen.“ 
  • Drei Monate später, am 16.05.2013, folgte ein Beitrag über Anlei­hen der PNE Wind AG mit der Überschrift „Erneu­er­bare Energien werden gemie­den“. 
  • Rund 25 Milli­ar­den Euro Solar­ka­pi­tal einfach weg“ lautete eine Überschrift in der Ausgabe vom 18.06.2013. In der Unter­zeile heißt es: „Konzerne und Privat­an­le­ger verlie­ren seit 2007 viel Geld.“

Die vielen Veröf­fent­li­chun­gen um den Skandal bei „Windreich“ wurden bewusst wegge­las­sen, weil sie den Rahmen dieser Übersicht spren­gen würden.  Einen Überblick vermit­telt dieser Link. Dort heißt es unter „Vorsicht Pleite“: „Die Anlei­hen insbe­son­dere einiger Windkraft- und Solar­an­bie­ter haben sich in den letzten Monaten als riskante Luftnum­mern erwie­sen. Geht ein Unter­neh­men pleite, ist davon auch die ausge­ge­bene Anleihe betrof­fen.“ Es folgen die krasses­ten Beispiele.


Die generel­len Risiken von Windkraftinvestments

a)  das Windri­siko

Grund­lage jeder Risiko­ein­schät­zung von Windkraft­in­vest­ments unabhän­gig von der Rechts­form der Anlage ist die Windleis­tung. Bleibt die tatsäch­li­che Windleis­tung hinter den projek­tier­ten Werten zurück, wird auch den Rendi­te­ver­spre­chun­gen die Grund­lage entzogen.

Der Bundes­ver­band Windener­gie, der Inter­es­sen­ver­band der Windin­dus­trie, kommt zu einer ernüch­tern­den Aussage:

Nach Auswer­tung von 1.150 Windpark-Jahres­ab­schlüs­sen haben die Anleger in den Jahren 2002 – 2011 Ausschüt­tun­gen erhal­ten im Durch­schnitt von 2,5 % p.a. Über die Summe der Jahre waren dies 25 % ihrer Einlage, während nach den Prospek­ten zwischen 60 bis 80 % verspro­chen wurde.

Sie können dies hier

daldorf

Zu einer Präsen­ta­tion des Bundes­ver­band Windenergie

nachle­sen.

b) das Steuer­ri­siko und Folgen für vorge­zo­gene Alters­ren­ten und staat­li­che Leistungen

Die steuer­li­che Behand­lung von Erträ­gen aus Windkraft­in­vest­ments hängt von der Rechts­form der Betei­li­gung ab.

  • Dividen­den und Zinser­träge von Nachrang­dar­le­hen bei Energie­ge­nos­sen­schaf­ten werden als Kapital­ein­künfte versteu­ert und unter­lie­gen der Abgeltungssteuer.
  • Bei Einkünf­ten aus Genuss­schei­nen ist zu unter­schei­den: Bis zum 31.12.2008 galt die Regelung, dass Einkünfte mit dem indivi­du­el­len Steuer­satz belegt werden. Diese Regelung gilt weiter für Genuss­scheine, die vor dem 1.1.2009 gekauft wurden. Für ab dem 1.1.2009 gekaufte Genuss­scheine gilt die Abgeltungssteuer.
  • Während für Kapital­erträge bei Banken die Abgel­tungs­steuer mit einen niedri­gen Steuer­satz von 25 Prozent plus 5,5 Prozent Soli = 26,38 Prozent (gegebe­nen­falls plus Kirchen­steuer) gilt, werden Einkünfte aus Fonds mit dem indivi­du­el­len Steuer­satz belegt.

Die beson­de­ren steuer­li­chen Risiken wie z. B. die Behand­lung von Veräu­ße­rungs­ge­win­nen werden  im „Ratge­ber für Windpark­an­le­ger“ vom Anleger­bei­rat des Bundes­ver­ban­des Windener­gie  beschrieben.

Die deutli­che Sprache ist für einen Lobby­ver­band auf den ersten Blick überra­schend. Anderer­seits werden mit einem solch ausführ­li­chen Problem­be­schrei­bung Haftungs­ri­si­ken begrenzt. Der Ratge­ber wird vom Bundes­ver­band Windener­gie nicht offen angebo­ten, wie die taz am 20.02.2010 schrieb.

Der Ratge­ber  beschreibt auch Konse­quen­zen für vorge­zo­gene Alters­ren­ten und sonstige Leistun­gen beim Anleger.  “Mit einer Windpark­be­tei­li­gung in der Rechts­form der GmbH & Co. KG (die absolut übliche Rechts­form) wird er Mitun­ter­neh­mer und erzielt Einkünfte aus selbstän­di­ger Tätig­keit (keine Einkünfte aus Kapital­ver­mö­gen wie z.B. bei einer GmbH)”.

  • Im Gegen­satz zu Kapital­ein­künf­ten können diese gewerb­li­chen Einkünfte zu Abstri­chen bei der vorge­zo­ge­nen Alters­rente führen. Ab 2013 ist diese Grenze auf 450 € im Monat erhöht worden. Wichtig: Nicht die jährli­che Ausschüt­tung wird berück­sich­tigt. „Maßgeb­lich für die persön­li­che Einkom­men­steuer ist … das von der Gesell­schaft ausge­wie­sene und dem einzel­nen Komman­di­tis­ten zugewie­sene steuer­li­che Ergeb­nis  (die Ausschüt­tun­gen, die geleis­tet wurden, sind Liqui­di­täts­ent­nah­men und spielen steuer­lich keine Rolle!).“

Die Übertra­gung von Antei­len auf Famili­en­mit­glie­der ist oft keine Lösung, wie der Ratge­ber  vermerkt.

  • Der Gesell­schaf­ter geht das Risiko ein, dass das Finanz­amt ihm die früher verrech­ne­ten Windpark-Verluste streicht wegen »Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht«”.
  • Denkbar ist auch die Einräu­mung eines Nießbrauchs­rech­tes zu Gunsten Dritter. Hier verbleibt der Windpar­k­an­teil beim Gesell­schaf­ter, die Erträge fließen dem Nießbrauchs­be­rech­tig­ten zu und sind von ihm zu versteu­ern. Aller­dings lauert hier schon die nächste Gefahr, diesmal von der Kranken­ver­si­che­rung: Ehepart­ner oder Kinder, die im Rahmen der Famili­en­ver­si­che­rung mitver­si­chert sind (da sie keine oder nur geringe Einkünfte haben) verlie­ren diesen Vorteil, sobald sie durch Einkünfte aus Gewer­be­be­trieb die Hinzu­ver­dienst­grenze .…überschrei­ten. Auch hier ist die Folge fatal: der Ehepart­ner bzw. das Kind werden selber krankenversicherungspflichtig!).“
  • Der Ratge­ber für Windpark­an­le­ger nennt noch eine Zuver­dienst­grenze von 400 € im Monat bzw. von 4.800 € pro Jahr. Ab 2013 gilt auch hier eine Zuver­dienst­grenze von 450 € im Monat, aller­dings nur bei gering­fü­gi­ger Beschäf­ti­gung. Für sonstige Einkünfte beträgt die monat­li­che Zuver­dienst­grenze für die kosten­lose Mitver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Kranken­kasse 385 €. Auf diese Zuver­dienst­grenze werden sämtli­che anderen Kapital­erträge und Mieterträge angerech­net, so dass zusätz­li­che Erträge aus Betei­li­gun­gen leicht zu einem Überschrei­ten führen können.

c) das Renditerisiko

Der Ertrag von Windkraft­an­la­gen wird grund­le­gend durch die tatsäch­li­che Windleis­tung bestimmt (siehe Punkt a) “Windri­siko”). Unabhän­gig davon muss sich der Anleger fragen, was ihm überhaupt unter den Bezeich­nun­gen „Verzin­sung“, „Rendite“ oder „Ausschüt­tung“ verspro­chen wird.

  • Vom Bankge­schäft her versteht der Anleger unter Verzin­sung eine Ausschüt­tung oder Gutschrift, die auf den einge­zahl­ten Betrag hinzu­ge­rech­net wird. Bei Bankspar­plä­nen bleibt der einge­zahlte Betrag erhal­ten. Zinsen erhöhen das Gutha­ben. Für den Begriff Rendite bleibt ebenfalls  die Einzah­lung erhal­ten, Zinsen kommen hinzu, Gebüh­ren und sonstige Kosten werden abgezogen.
  • Bei Windkraft­in­vest­ments bleibt der Wert des Invest­ments aber gerade nicht erhal­ten. Wie bei jeder indus­tri­el­len Anlage muss eine Abschrei­bung berück­sich­tigt werden. Wenn die Windkraft­an­lage nach 20 Jahren nur noch einen Schrott­wert hat, führt eine jährli­che Ausschüt­tung von 8 Prozent über 20 Jahre daher nicht zu einer Verzin­sung von 8 Prozent oder einer Rendite von 8 Prozent. Der Finanz­ana­ly­ti­ker Volker Looman, der jeden Samstag in der Frank­fur­ter Allge­mei­nen Zeitung die Vermö­gens­frage stellt, hat dies in der Ausgabe vom 27. Juli 2013 klarge­stellt. Hat die Anlage nach 20 Jahren Schrott­wert, führt eine jährli­che Netto­aus­schüt­tung von 8 Prozent  nur zu einer Rendite von 5 Prozent. „Windrä­der sind nicht für jeder­mann“ lautet die Überschrift des Beitrags.
  • Diese finanz­ma­the­ma­ti­sche Erkennt­nis muss sich jeder klarma­chen, der in Windkraft inves­tie­ren will. Ob die in der Berech­nung von Looman angenom­mene Netto-Ausschüt­tung von 8 Prozent als Basis der Berech­nung realis­tisch ist, muss nach Angaben des Bundes­ver­ban­des Windener­gie zusätz­lich hinter­fragt werden.

Fazit

Windkraft­in­vest­ments sind hoch riskant.

Die Gefah­ren, die Anleger bei Prokon-Genuss­schei­nen einge­gan­gen sind oder weiter einge­hen, sind sicher­lich beson­de­rer Art und dürfen nicht verall­ge­mei­nert werden. Doch auch allge­mein werden Genuss­scheine und Geschlos­sene Fonds als Anlage­form für Windkraft­in­vest­ments von Verbrau­cher­schüt­zern kritisch beurteilt.

Aber auch Energie­ge­nos­sen­schaf­ten sind kein Hort der Sicher­heit. Anleger riskie­ren auch hier grund­sätz­lich ihre Einlage und ein gegebe­nen­falls nachran­gig gesicher­tes Darle­hen, das zusätz­lich zur Einlage einge­bracht wird. Dennoch ist das Risiko gerin­ger als bei Genuss­schei­nen und Geschlos­se­nen Fonds. 

Energie­ge­nos­sen­schaf­ten unter­lie­gen aber nicht der Prospekt­haf­tung, so dass nicht so hohe Anfor­de­run­gen an die Risiko­dar­stel­lung bestehen wie bei Fonds. Wer sich an einer Energie­ge­nos­sen­schaft betei­li­gen will, muss sich selbst ein Bild von mögli­chen Risiken machen oder einen Anwalt bzw. Steuer­be­ra­ter einschalten.

Außer­dem, dass muss klarge­stellt werden, gibt es keine Siche­rungs­ein­rich­tung bei Energie­ge­nos­sen­schaf­ten. Vom hohen Sicher­heits­stan­dard, die genos­sen­schaft­li­che Banken bieten, kann also nicht auf Energie­ge­nos­sen­schaf­ten geschlos­sen werden.

Verspro­chene Verzin­sun­gen und Rendi­ten sind zu hinter­fra­gen. Bei Verschleiß unter­lie­gen­den Anlagen kann eine jährli­che Ausschüt­tung nicht als Verzin­sung bezeich­net werden.

Letzt­lich bleibt immer das Windri­siko. Die Windleis­tung hat sich nach der Erhebung des Bundes­ver­ban­des Windener­gie in der Vergan­gen­heit immer als wesent­lich gerin­ger erwie­sen, als prognos­ti­ziert worden war.

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