Keine schlech­ten Witze! Grund­ge­setz gebie­tet Güterabwägung

Immer wieder verkün­den schlecht infor­mierte und/oder böswil­lig täuschende Entschei­dungs­trä­ger und Meinungs­bild­ner, dass die “Energie­wende” dem Schutz des Klimas diene und daher “alter­na­tiv­los” sei. Wider alle Vernunft wird mit dieser Begrün­dung dem weite­ren, gar beschleu­nig­ten Windkraft­aus­bau das Wort geredet. Exempla­risch seien mit Angela Dorn, Priska Hinz und Ingrid Nestlé drei Politi­ke­rin­nen der Grünen angeführt.

Die schlichte Argumen­ta­ti­ons­kette, die diese Damen (und ebenso viele Herren) bemühen, haben wir bereits 2013 auf die einzig mögli­che Art – als “schlech­ten Witz” – interpretiert. 

Unzäh­lige Male haben wir darge­legt, warum die “Energie­wende”, soweit sie auf den Ausbau der Windkraft setzt, dem vorgeb­li­chen Klima­schutz nicht dient und warum alle durch den Windkraft­aus­bau der Natur und den Menschen abver­lang­ten Opfer sinnlos sind. Die ökono­mi­schen, techni­schen, ökolo­gi­schen, sozia­len und medizi­ni­schen Risiken und Neben­wir­kun­gen des sinnlo­sen Opfer­kults haben wir im Kompen­dium zusammengefasst. 

Am 5. Septem­ber 2018 wurde uns darüber hinaus eine juris­ti­sche Sicht­weise erläu­tert, derzu­folge die plumpe Logik à la “Wälder brauchen Windrä­der” und die Predigt von der “alter­na­tiv­lo­sen Energie­wende” nicht nur geschmack­los, sondern sogar verfas­sungs­wid­rig ist:

Am Berli­ner Gendar­men­markt erläu­terte der Münste­ra­ner Verwal­tungs­recht­ler Norbert Große Hündfeld zwei Mitglie­dern des VERNUNFTKRAFT.-Vorstands, warum der gegen­wär­tige Windener­gie­aus­bau in Verlet­zung des Grund­ge­set­zes geschieht. Anknüp­fungs­punkt seiner Argumen­ta­tion ist Artikel 20a GG und die zwingend notwen­dige, aber notorisch unter­las­sene Güter­ab­wä­gung.

Fachge­spräch zu Art. 20a GG: Große Hündfeld, Ebeling, Ziegler (v.r.).

Seit Oktober 1994 enthält das Grund­ge­setz der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land dieses Schutzversprechen:

Der Staat schützt auch in Verant­wor­tung für die künfti­gen Genera­tio­nen die natür­li­chen Lebens­grund­la­gen und die Tiere im Rahmen der verfas­sungs­mä­ßi­gen Ordnung durch die Gesetz­ge­bung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollzie­hende Gewalt und die Rechtsprechung. 

Art. 20a GG

Das, so erläu­terte RA Große Hündfeld unter kennt­nis­rei­cher Schil­de­rung erster Fälle aus den 1990er Jahren, bedeutet:

Wenn die Staats­ziele Nachhal­tig­keit und Schutz der natür­li­chen Lebens­grund­la­gen tangiert sind, ist die Güter­ab­wä­gung zwingend für die Recht­mä­ßig­keit staat­li­chen Handelns.  Staat­li­ches Handeln wird angreif­bar, wenn ohne Güter­ab­wä­gung vorge­gan­gen wird. 

Dass die Ansied­lung von Windkraft­an­la­gen – insbe­son­dere im Wald – Schäden an der Natur hervor­ruft, ist offen­kun­dig und wird von keinem ernst zu nehmen­den Akteur bestrit­ten. Es wird jedoch impli­zit oder lautstark unter­stellt, dass dies im Vergleich zum Nutzen bzw. eines dadurch verhin­der­ten ander­wei­ti­gen Schadens das “kleinere Übel” sei. In der Politik mag eine solche unkri­ti­sche ad hoc Unter­stel­lung prakti­ka­bel sein. Im Bereich des Verwal­tungs­rechts ist sie es nicht. Hier ist, so Große Hündfeld, zwingend eine diffe­ren­zierte Güter­ab­wä­gung vorzunehmen. 

Sollen natur­schä­di­gende Windkraft­pla­nun­gen einer solchen Güter­ab­wä­gung stand­hal­ten und somit verfas­sungs­kon­form sein, so müsste gezeigt werden, dass 

  1. die Maßnah­men zur CO2-Absen­kung tatsäch­lich dem Schutz der natür­li­chen Lebens­grund­la­gen dienen.  Was sich trivial anhört, ist es in Wahrheit nicht.  Das IPCC schreibt im fünften Sachstands­be­richt von 2013 (WG II Part A, S. 67 und 275), dass noch keine einzige Art wegen des bishe­rig beobach­te­ten Klima­wan­dels ausge­stor­ben sei.  Dies sei auch nicht zu erwar­ten, solange der Anstieg der Weltmit­tel­tem­pe­ra­tur im Bereich weniger Grad bliebe. Insbe­son­dere seien die nördli­che­ren Breiten weniger vom Klima­wan­del betrof­fen als die Tropen.  Als Begrün­dung wird angeführt, dass Biosys­teme flexi­bel auf Änderun­gen von Witte­rung und Klima reagier­ten durch eine Verschie­bung von Habita­ten entlang sich verschie­ben­der Klimazonen.
  2. die Windkraft überhaupt dazu in der Lage ist, zu einer Absen­kung der CO2-Emissio­nen beizu­tra­gen.  Auch hier ist die Beweis­lage weitaus weniger eindeu­tig, als es in der veröf­fent­lich­ten Meinung den Anschein hat.  Immer­hin sind die Emissio­nen der deutschen Strom­pro­duk­tion seit 2009 kaum abgesun­ken. Dennoch geht das Umwelt­bun­des­amt von einer merkli­chen rechne­ri­schen Entlas­tung der deutschen CO2-Bilanz durch “Ökostrom” aus, aller­dings werden diese Rechnun­gen in der Praxis nicht ansatz­weise erreicht.  Ursäch­lich ist die stark schwan­kende Einspei­sung aus Solar- und Windkraftwerken.
  3. die Nutzung der Windener­gie nicht im Gegen­teil zu einer Steige­rung der CO2-Emissio­nen beiträgt.  Wind- und Solar­an­la­gen, aber auch Wasser­kraft­werke verschlin­gen etwa 10 – 20 Mal mehr Rohstoffe je produ­zier­ter Terawatt­stunde als Kernkraft­werke.  Diese Rohstoffe müssen unter Emissio­nen von CO2 gewon­nen werden und auch der Bau der Windkraft­an­la­gen, erzeugt CO2-Emissio­nen, etwa wenn große Waldflä­chen dafür gerodet werden.  Hierin noch nicht einge­rech­net sind die erheb­li­chen Emissio­nen, die bei der Produk­tion von Strom­spei­chern freige­setzt werden, die für eine Strom­ver­sor­gung aus Sonne und Wind unbedingt nötig sind.  Eine ehrli­che und umfas­sende wissen­schaft­li­che Aufar­bei­tung hierüber steht noch aus.
  4.  die Eingriffe in die natür­li­chen Lebens­grund­la­gen durch die Nutzung der Windener­gie die positi­ven Folgen ihrer Nutzung aus (1) bis (3) nicht überstei­gen und sich dadurch recht­fer­ti­gen lassen.  Gerade beim Anbau von Biomasse wie Raps und Mais in großen landwirt­schaft­li­chen Monokul­tu­ren und bei der Nutzung der Windener­gie im Wald dürfte dieser Nachweis schwie­rig zu führen sein, da die Eingriffe für Insek­ten, Greif­vö­gel und Fleder­mäuse oft tödlich enden.

Zu einer Güter­ab­wä­gung gehört auch, Alter­na­ti­ven zur Erfül­lung des Staats­ziels Nachhal­tig­keit zu überprü­fen.  So ist ein wirtschaft­lich effizi­en­tes Mittel zur Absen­kung von CO2-Emissio­nen der Handel mit Emissi­ons­zer­ti­fi­ka­ten.  Frank­reich und Schwe­den, die beide die Kernener­gie zur Strom­erzeu­gung nutzen und dies auch langfris­tig tun werden, emittie­ren pro Kopf viel weniger CO2 als die Deutschen.  Ein Ausbau der Nutzung der Kernener­gie wäre also auch ein wirksa­mes Mittel, um wie angestrebt die CO2-Emissio­nen abzusenken.

Bisher hat es der Gesetz­ge­ber eindeu­tig versäumt, eine Güter­ab­wä­gung vorzunehmen. 

Käme eine Normen­kon­troll­klage vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt gegen des EEG im Zusam­men­spiel mit Artikel 20a GG zustande, hätte sie vermut­lich Aussicht auf Erfolg. Aller­dings sind die Hürden für eine Normen­kon­troll­klage hoch. Dem einzel­nen Bürger ist dieses Instru­ment verwehrt. Klage­be­rech­tigt sind jedoch die Bundes- und die Landes­re­gie­run­gen sowie ein Viertel der Abgeord­ne­ten des Deutschen Bundes­tags (Art. 93 Abs. 2 Grundgesetz).

Für Bürger­initia­ti­ven bieten sich aller­dings erheb­li­che Angriffs­flä­chen, sofern Windkraft-Projekte im Wald durch Pacht­ver­träge der öffent­li­chen Hand ermög­licht werden.  Vielleicht findet sich ja auch eine Landes­re­gie­rung für eine Normen­kon­troll­klage vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt gegen die Verfas­sungs­mä­ßig­keit des EEG oder einzel­ner Aspekte hierzu. Der Vitali­tät unseres Rechts­staats sowie dem Wohl von Mensch und Natur wäre dies sehr dienlich. Rechts­an­walt Norbert Große Hündfeld bietet seine Exper­tise gerne an. 

Um eine wichtige Perspek­tive berei­chert: Nikolai Ziegler und Rainer Ebeling (v.l.).

VERNUNFTKRAFT. wird seine Aktivi­tä­ten weiter unter­stüt­zen  und wünscht seiner Argumen­ta­ti­ons­kette vollen Zug. Für deren Aufbe­rei­tung und Präzi­sie­rung danken wir Dr. Björn Peters – ebenso für die freund­li­che Überlas­sung von Passa­gen seiner Kolumne zum selben Thema.

Eine sehr lesens­werte und detail­lierte Abhand­lung zu allen oben genann­ten vier Elemen­ten einer Güter­ab­wä­gung ist das Verdienst des Herrn Profes­sor Werner Mathys (Erstun­ter­zeich­ner des Johan­nis­ber­ger Appells): 

Download (PDF, 2.81MB)

Auf dieser Seite (exter­ner Link) finden Sie Profes­sor Mathys’ Einlas­sun­gen zum Thema regel­mä­ßig aktualisiert.

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