Warum der Windkraft-Ausbau in Deutschland den energiewirtschaftlichen Zielen Umweltverträglichkeit, Bezahlbarkeit und Versorgungssicherheit immer stärker zuwiderläuft, haben wir in Veröffentlichungen und Vorträgen immer wieder dargelegt. Dennoch hielt die Bundespolitik es bislang für geboten, den Betreibern von Windkraftanlagen massive Privilegien zu gewähren:
Neben der bereits Ende des letzten Jahrtausends eingeführten Preis- und Abnahmegarantie wurden in den letzten Jahren verschiedene rechtliche Regelungen geschaffen, die zwangsläufige Konflikte mit dem Artenschutz (und anderen wichtigen Zielen) zugunsten der politisch wohlgelittenen Windkraft-Industrie auflösen. Bereits im Jahr 2020 sollte der Windkraft per Gesetz eine Relevanz für die öffentliche Sicherheit zugeschrieben werden. Seinerzeit wurde dies richtigerweise als Treppenwitz erkannt und verworfen – hierfür dürfte auch eine mögliche Kollision mit EU-Recht relevant gewesen sein.
Mit der Übernahme des zuständigen Ministeriums durch Robert Habeck (Grüne) folgten jedoch weitere einschneidende Maßnahmen zur Privilegierung der Windkraft. Auf maßgebliches Betreiben des Grünen Staatssekretärs wurde das relevante Europarecht entsprechend geändert und eine verschärfte Form des “Treppenwitzes” in Gesetzesform gegossen: Mit dem Konstrukt eines “überragenden öffentlichen Interesses” wird Windkraftvorhaben ein Vorrang beschert.
Der renommierte Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Volker Boehme-Neßler von der Universität Oldenburg hat nun untersucht, inwieweit die gesetzliche Grundlage des forcierten Ausbaus – § 2 EEG – mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Zuerst berichtete Die Welt am Sonntag am 7. Februar 2026 darüber.

Wenige Tage später folgten Berichte in der WELT,
in der Berliner Zeitung,
und bei Apollo News:
Eine Zusammenfassung des Gutachtens steht hier zum Download bereit. Das Gesamtgutachten kann ggf. beim Auftraggeber erbeten werden. Wenden Sie sich dazu an info@vernunftkraft-niedersachsen.de.
Im Radiosender Kontrafunk führte Frau Rommy Arndt ein Interview mit dem Verfasser des Gutachtens.






